Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) – häufig gestellte Fragen

Regionale Raumordnungsprogramme (RROP) sind die größten Planungsverfahren für die Regionalentwicklung in Niedersachsen. Verantwortlich dafür sind die Landkreise. Der erste Entwurf des RROP für den Landkreis Osnabrück hat bis zum 26. Juni 2023 öffentlich ausgelegen. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum ersten RROP-Entwurf finden sie hier

Symbolfoto Windenergie

 

Stehen die Inhalte des RROP-Entwurfs vom 25. Mai 2023 schon fest?

Nein. Die letzte Entscheidung fällt im Kreistag, vermutlich zum Jahreswechsel 2024/25. Bis dahin finden noch mehrere Arbeitsschritte statt, die sich auf die RROP-Inhalte auswirken werden: Aktuell werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet. Daraus werden sich sicher an etlichen Stellen aus planungsfachlichen bzw. –rechtlichen Gründen Änderungsbedarfe ergeben. Diese sowie die Debatte über die inhaltliche Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von bestimmten RROP-Inhalten werden einfließen in die Aufstellung eines zweiten Entwurfs, der wieder durch ein vollständiges öffentliches Beteiligungsverfahren gehen wird. Erst auf dieser Basis wird die Kreisverwaltung einen Abwägungsvorschlag für den Ausschuss für Planen und Bauen und den Kreistag erstellen.

Können Wohn- oder Gewerbegebiete künftig nur noch in „Vorranggebieten (VRG) für Siedlungsentwicklung“ oder in den Mittel- und Grundzentren ausgewiesen werden?

Nein. Mit Blick auf die Infrastrukturfolgekosten ist es oftmals wünschenswert Siedlungsentwicklung zu konzentrieren. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Idee der Regionalplanung. Schon bei der Aufstellung des letzten RROPs im Jahr 2004 war dies ein zentrales Leitbild:

„Für eine nachhaltige Raumentwicklung ist die Konzentration von wirtschaftlichen Aktivitäten auf die zentralen Orte sinnvoll, damit eine disperse Siedlungsentwicklung verhindert und die Vorteile der Ländlichen Räume, wie gute infrastrukturelle Erschließung, hohe Lebensqualität, bessere Umweltbedingungen, geringere Miet- und Grundstückskosten, keine Flächenengpässe erhalten bleiben“.  

Dies bedeutet aber in keinem Fall, dass nicht auch außerhalb der zentralen Orte Siedlungsentwicklung stattfinden kann. Neben Mittel- und Grundzentren sind im ersten Entwurf des künftigen RROPs auch explizit andere vorhandene Siedlungsgebiete erwähnt:

„Die Siedlungsentwicklung soll auf die Mittel- und Grundzentren sowie auf vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden. Im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung soll eine flächensparende Siedlungsentwicklung vorangetrieben, die Tragfähigkeit von Infrastrukturen erhalten und Verkehre reduziert werden.

Welche Bauvorhaben zählen bei den Flächenverbrauchszielen mit, welche nicht?

Diese Flächenziele gelten ausschließlich für gemeindliche Planungen. Der Verbrauch wird, in Anlehnung an die Argumentation des Landes, die sich auf Neuversiegelungen bezieht, an der Grundflächenzahl (GRZ) in neuen Bebauungsplänen gemessen. Bebauungspläne, die Flächen des unbeplanten Innenbereichs oder bereits vorhandene Bebauungspläne mit Bauflächenausweisung überplanen sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung zählen beim Flächenverbrauch nicht mit.

Eine Ausnahme ist auch für große interkommunale Gewerbegebiete für den zweiten Entwurf vorgesehen. Zur Klarstellung soll auch eine Ausnahme für Bebauungspläne eingebaut werden, die der Erzeugung erneuerbarer Energien dienen (obwohl dies nicht zwingend notwendig wäre, da solche Pläne oft ohnehin keine GRZ festsetzen, also beim Flächenverbrauch nicht mitgezählt werden).

Wäre es zulässig, bei der Berechnung der Flächenverbrauchsziele auch die Einwohnerzahl der jeweiligen (Samt-) Gemeinde zu berücksichtigen?

Ja. Warum sieht der erste RROP-Entwurf trotzdem eine ausschließlich an der Gemeindefläche orientierte Bemessung der Flächenziele vor? Zunächst einmal erhöht sich das Flächenbudget des Landkreises durch eine andere Berechnungsmethode nicht. Es findet allenfalls eine Verlagerung der Kontingente zu Gunsten der dichter besiedelten Gemeinden statt. Kommunen mit einer großen Fläche und geringen Einwohnerzahl würden dadurch benachteiligt. Gerade diese Städte und Gemeinden haben aber bisher wesentlich geringere Anteile ihres Gebietes versiegelt. Umgekehrt stößt die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen in den Gemeinden mit hoher Bevölkerungs- und Nutzungsdichte in vielen Fällen ohnehin langsam an Grenzen.

Sind in „Vorranggebieten landschaftsbezogene Erholung“ Wohn- und Gewerbegebiete ausgeschlossen?

Ja. Die dem ersten RROP-Entwurf zugrundeliegende Methode zur Auswahl der „Vorranggebiete für landschaftsbezogene Erholung“ soll aber trotzdem eine angemessene Siedlungsentwicklung ermöglichen. Es wäre relativ leicht gewesen, diese Vorranggebiete ausschließlich mit Blick auf das sogenannte Landschaftsbild auszuweisen (auf der Basis entsprechender Informationen aus dem Landschaftsrahmenplan). Die Kreisverwaltung hat sich aber entschlossen, nur dann solche Vorranggebiete vorzusehen, wenn zusätzlich zum schützenswerten Landschaftsbild auch noch eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet vorliegt. Durch die Heranziehung von zwei Kriterien soll den Gemeinden und Ortsteilen, welche komplett und eng anschmiegend von entsprechenden Gebieten des Landschaftsrahmenplans umgeben oder sogar überlagert sind, die Möglichkeit einer maßvollen Siedlungsentwicklung gegeben werden.

Stehen die im ersten RROP-Entwurf enthaltenen Windgebiete schon fest?

Nein (siehe oben erste Frage).

Warum sollen überhaupt zusätzliche Windgebiete im Landkreis festgelegt werden?

Mit dem sogennanten „Osterpaket“ hat der Bund entschieden, dass die Windkraftnutzung in Deutschland als Beitrag zur Klimaneutralität ausgebaut werden muss. Das Land Niedersachsen ist gerade dabei, in Umsetzung dieses Auftrags für jeden niedersächsischen Landkreis eine individuelle Mindestfläche für Wind („regionale Teilflächenziele“) festzulegen. Im aktuellen Gesetzesentwurf hierzu ist von 1,51 Prozent der Fläche des Landkreises Osnabrück die Rede. Bisher sind 0,85 Prozent der Kreisfläche für Windkraft reserviert.

Was würde passieren, wenn der Landkreis keine Windgebiete in sein neues RROP hineinschreiben oder wenn er die 1,51 Prozent unterschreiten würde?

Dann würde Windkraft im Landkreis Osnabrück nicht mehr gesteuert werden.

Durch das Erreichen seines Teilflächenzieles wird der Bau von Windkraftanlagen außerhalb der RROP-Windgebiete zu einem baurechtlich nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Die Genehmigung eines solchen Vorhabens ist in der Regel nicht möglich. Auf diese Weise wird der Ausbau der Windenergie im Kreisgebiet auf die entsprechenden RROP-Windgebiete fokussiert – also gesteuert.
Wird das Teilflächenziel hingegen unterschritten, so wären Anträge auf Genehmigung von Windkraftanlagen überall im Außenbereich des Kreisgebiets baurechtlich privilegiert.

Nur durch die Erfüllung seiner Zielzahl hat der Landkreis Osnabrück also die Möglichkeit, Windenergie zu steuern.

Wäre es zulässig, wenn das endgültige RROP genau 1,51 Prozent Windvorrangflächen ausweist (und nicht mehr)?

Ja, zulässig wäre das, aber nicht ratsam.

Es ist damit zu rechnen, dass (wie in der Vergangenheit auch) einzelne Wind-Vorranggebiete vor Gericht beklagt werden. Wenn das RROP nur 1,51 Prozent seiner Fläche für Wind reservieren würde und eine solche Klage Erfolg hätte, würde der Landkreis sofort unter das vom Land festgelegte regionale Teilflächenziel sinken. Eine Steuerung des Windkraftausbaus im Landkreis Osnabrück würde dann entfallen (siehe dazu die beiden vorstehenden Fragen).
Selbst wenn man also der Meinung wäre, dass nur möglichst wenig Windvorranggebiete ausgewiesen werden sollten: In jedem Fall sollte ein Puffer bzw. „Sicherheitsabstand“ zur gesetzlichen Untergrenze von 1,51 Prozent eingehalten werden.

Warum hat die Kreisverwaltung in ihren ersten RROP-Entwurf 3,1 Prozent Windenergieflächen aufgenommen?

In dieser frühen Phase des Verfahrens wurden alle fachlich in Betracht kommenden Gebiete zur Diskussion gestellt, um in der ersten Beteiligungsrunde für möglichst jedes denkbare Windgebiet die Argumente pro und contra zu ermitteln. Es ist damit zu rechnen, dass nicht die kompletten 3,1 Prozent Entwurfsflächen diese planungsfachliche und –rechtliche Überprüfung überstehen werden.

Wie hat der Landkreis die Windflächen, die in der Summe 3,1 Prozent der Kreisfläche ausmachen, ausgewählt?

Im ersten Schritt wurden die Ausschlussflächen ermittelt. Ausschlussflächen sind als Flächen zu definieren, in denen aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen keine Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie möglich ist. Jene Flächen wurden ermittelt und sind in einem Kriterienkatalog einsehbar. Nach Abzug dieser Flächen bleiben noch 13 Prozent der Fläche des Landkreises (29.340 Hektar) übrig.
Im zweiten Schritt fand eine Raumbewertung der verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche statt. Diese Flächen lassen sich in der Systematik als Restriktionsflächen bezeichnen. Restriktionsflächen sind als Flächen zu definieren, die Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und Schutzbelangen haben. Diese werden mit einer Konfliktrisikoklasse von 1 bis 5 beurteilt. Eine Konfliktrisikoklasse (KRK) von 1 verweist auf ein niedriges Konfliktpotenzial, ein Wert von 5 auf ein hohes Konfliktpotenzial. Die Konfliktrisiken lassen sich großenteils über vorhandene Daten (RROP, Landschaftsrahmenplan) abschätzen, zum Teil wurden in Workshops aber auch neue Datensätze erstellt. Sofern sich zwei Konfliktrisiken überlagern, wird immer das höherwertige in der weiteren Analyse verwendet. Hieraus ergibt sich eine erste kartographische Darstellung. In dieser werden die verbleibenden 13 Prozent der Landkreisfläche auf ihre Eignung als Vorranggebiete für Windenergie bewertet.

Im letztem Schritt fand die vorläufige Auswahl der am besten geeigneten Vorranggebiete (VRG) für Windenergie statt. Hierbei wurde ein mehrstufiger Auswahlprozess durchgeführt. Mit jedem Schritt nimmt hierbei das Konfliktpotenzial der hinzugezogenen Flächen zu:

  1. Einbezug potentieller Erweiterungsflächen an bereits bestehenden VRG für Windenergie und von Sondergebieten auf Ebene des Flächennutzungsplanes (KRK 1 und KRK 2)
  2. Fokus auf Städte und Gemeinden, die aktuell einen besonders geringen Beitrag zur Windenergieerzeugung im LKOS beitragen. Die Schwelle hierfür ist weniger als 1 Prozent der Fläche der Kommune (KRK 1, KRK 2, KRK 3). Auch kleine Flächen wurden hierbei berücksichtigt. 
  3. Ausweisung von neuen VRG für Windenergie mit den geringsten Restriktionen in allen Kommunen (KRK 1)
  4. Ausweisung von den größten Flächen mit der zweitgeringsten Restriktion in allen Kommunen (KRK 2)

Aus dem sogenannten Umweltbericht hat sich dann noch ergeben, dass zwei unter Umweltaspekten besonders konfliktträchtige Gebiete aus dem RROP-Entwurf herauszunehmen waren.

Für das weitere Verfahren ist zu erwarten, dass auch im Rahmen der gegenwärtig laufenden Auswertung der Stellungnahmen zum ersten RROP-Entwurf weitere fachliche und rechtliche Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Reduzierung einzelner Windgebiete führen müssten.

Warum wurde als Prüfkriterium für Windgebiete ein Abstand von nur 800 Metern zu Siedlungen und 400 Metern zu Einzelhäusern im Außenbereich gewählt (und nicht 1000 bzw. 500 Meter wie im „alten“ RROP)?

Für die Berechnung der Teilflächenziele auf Landes- und Bundesebene hat das Fraunhofer Institut eine Systematik entwickelt und 2022 veröffentlicht. In der Analyse wurden Abstände von 400 und 800 Metern angenommen. Diese Abstände wurden vom Landkreis Osnabrück übernommen, da ansonsten das Erreichen des regionalen Teilflächenzieles (zu diesem Begriff siehe oben) und damit die Steuerung der Windkraftentwicklung im Kreisgebiet nicht möglich gewesen wäre.

Warum plant der Landkreis mit „rotor out“? Was bedeutet das überhaupt?

Eine „Rotor-out“-Planung ermöglicht grundsätzlich, dass die Mastfüße von Windrädern bis an den Rand eines Windgebietes gebaut werden und die Flügel („Rotoren“) über die Grenze des Gebietes hinausragen dürfen. Nur eine solche „Rotor-out“-Planung wird vom neuen Bundesrecht voll anerkannt. Wenn der Landkreis „rotor in“ planen würden, müsste die Gesamtfläche für Windenergie im Landkreis über die vom Land festgesetzten 1,51 Prozent hinaus erhöht werden.

Warum sind im RROP-Entwurf keine Höhenbegrenzungen für Windräder vorgesehen?

Das ist eine Bundesvorgabe: Windgebiete mit einer Höhenbegrenzung werden nicht auf die Vorgabe von mindestens 1,51 Prozent angerechnet. Siehe auch oben zur Frage, was passieren würde, wenn der Landkreis die 1,51 Prozent unterschreiten würde.

Gelten die RROP-Regelungen auch für kleine Windräder?

Nein. Das RROP steuert direkt nur sogenannte „raumbedeutsame Anlagen“. Das sind Windräder ab einer Höhe von 35 Metern. Ob kleinere Anlagen genehmigt werden können, richtet sich nach dem allgemeinen Planungs- und Baurecht. Im Ergebnis werden im sogenannten Außenbereich auch kleine Windräder nur genehmigt werden können, wenn sie in entsprechenden Gebieten des RROP oder eines gemeindlichen Flächennutzungsplans liegen oder wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen.

Dürfen 250 Meter hohe Windräder tatsächlich bis auf 400 Meter an mein Wohnhaus im Außenbereich heranrücken?

Nein. Das RROP setzt einen rechtlichen Rahmen für Windräder aus Sicht der sogenannten „Regionalplanung“. Für jedes Windrad ab einer Höhe von 50 Metern muss dann trotzdem noch ein Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht durchgeführt werden. Und in diesem Verfahren werden rechtliche Vorgaben wie zum Beispiel die Lautstärke geprüft, was dazu führt, dass entsprechende Mindestabstände nicht unterschritten werden dürfen. Außerdem gibt es noch das Prüfkriterium der „optisch bedrängenden Wirkung“. Es führt dazu, dass die Mitte des Mastfußes eines Windrades mindestens doppelt so weit vom nächsten Wohnhaus entfernt stehen muss wie die Anlage hoch ist.

Warum bildet der RROP-Entwurf noch nicht alle Stromtrassen ab, die auf den Landkreis zukommen könnten?

Im Netzentwicklungsplan des Bundes werden Trassen in ihren ersten Entwürfen oft als Luftlinien zwischen dem Anfangs- und Endpunkt dargestellt. Oft ist dann schon ersichtlich, dass der LKOS wahrscheinlich irgendwo in seinem Gebiet betroffen sein wird. Allerdings ist eine Abbildung von Trassen auf Ebene der Regionalplanung erst dann zweckmäßig, wenn absehbar ist, wo diese Trasse genau verlaufen. Sobald dies der Fall ist, wird diese in die zeichnerische Darstellung des RROPs aufgenommen.

Warum plant der Landkreis Osnabrück eine so große Anzahl an Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung auszuweisen?

Lage und Ausdehnung der Rohstoffsicherungsgebiete basieren auf einer Einstufung der Lagerstätten gemäß der fachlichen Bewertung des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Lagerstätten 1. Ordnung. Weiterhin erfolgt hier eine Übernahme und räumlich nähere Festlegung aus der Darstellung des Landesraumordnungsprogramms. Dieser Prozess ist noch nicht final abgeschlossen und insbesondere zu den Lagerstätten der 1. Ordnung des LBEG findet noch eine räumliche Konkretisierung statt.

Die erste Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) liegt aus. Mit dieser Beitragsserie informieren wir über Schwerpunktthemen aus dem aktuellen Entwurf.

Basierend auf dem umfassenden Regionalen Raumordnungsprogramm aus dem Jahr 2004 mit dem Schwerpunkten Einzelhandel (2010) und Energie (2013) liegt nun ein erster Entwurf des neuen RROP (2024 bis 2034) vor, das entscheidende Weichen für zukünftige Planung stellt.

    Der erste Entwurf des neuen RROP ist ab sofort verfügbar. Es besteht die Möglichkeit, sich mit Stellungnahmen oder Anregungen zu beteiligen. Diese mussten bis zum 12. Juli 2023 eingereicht werden. 

    Schwerpunkte des aktuellen RROP bilden - neben der Windenergie - die Themen

    1. Photovoltaik auf Freiflächen (Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft)
    2. Torferhaltung und -schutz (Vorranggebiete für Torferhaltung)
    3. Hochwasserschutz (Vorrang und Vorbehaltsgebiete für Hochwasserschutz)
    4. Klima bedeutsame Räume (Vorrang und Vorbehaltsgebiete für Freiraumfunktion)

    Der Landkreis geht in dieser Beitragsserie auf die einzelnen Schwerpunkte des aktuellen RROP ein.
     


    1. Photovoltaik auf Freiflächen

    Bis 2040 will Niedersachsen seinen Energiebedarf zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken. Bereits bis 2030 sollen die Gesamtemissionen um mindestens 65 Prozent verringert werden, bezogen auf die Gesamtemissionen im Jahr 1990.

    Auch der Landkreis Osnabrück fügt sich in diese Zielkulisse ein. Um bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu sein, soll im Stromsektor bis 2026 100 Prozent des Energiebedarfs (ohne Stahlproduktion) erneuerbar und regional gedeckt werden. Diese ambitionierten Ziele können nur durch einen starken Ausbau der solaren Stromerzeugung erreicht werden.

    Die Solarenergie ist neben der Windkraft die einzige nachhaltige Quelle für Stromerzeugung, die kurzfristig und in größerem Umfang (ausbaufähig) zur Verfügung steht. Damit müssen fossile Energieträgern schon früher nicht mehr genutzt werden. Außerdem steht die Solarenergie als Primärenergie auch für den Sektor Wärme (z.B. Wärmepumpen) und Mobilität (z.B. E-Mobilität) bereit.

    Neben dem Ausbau der Photovoltaik auf bereits bebauten oder versiegelten Flächen, sind Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen ein wichtiger Baustein, um die genannten Ziele zu erreichen.

    Vegetables grown under solar photovoltaic panels

    Eine Steuerung des Ausbaus von Photovoltaik findet, anders als bei der Windenergie, auf der Ebene des Landkreises nicht statt. Durch sein Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) schafft der Landkreis aber einige Leitplanken, die beim Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zu beachten sind.

    Bei der Freiflächen-Photovoltaik-Anlage unterscheidet man zwischen konventionellen Anlagen und Agri-Photovoltaikanlagen. Dieser Anlagentyp ermöglicht eine kombinierte Nutzung der Fläche, wobei die landwirtschaftliche Produktion die Hauptnutzung bleibt. Um eine mit Photovoltaikanlagen genutzte Fläche auch landwirtschaftlich nutzen zu können, sind einerseits höhere Anlagen, andererseits größere Abstände zwischen den Anlagen erforderlich. Als besondere Anlagenform können auch senkrecht stehende Module eingesetzt werden, die eine Bewirtschaftung zwischen den Modulreihen auch bei vergleichsweise geringer Anlagenhöhe erlauben. Denn Module dieser Art besitzen die Eigenschaft, sowohl die direkte Einstrahlung auf der Vorderseite als auch indirektes Licht auf der Rückseite (bifacial) zur Stromerzeugung zu nutzen.

    Planungsrechtlich werden beide Anlagentypen im aktuellen Regionalen Raumordnungsprogramm(RROP) – Teilfortschreibung Energie 2013 gleichbehandelt. Sie sind auf Vorsorgegebieten für die Landwirtschaft ausgeschlossen. Hier wird der Lebensmittelproduktion Vorrang eingeräumt.

    Im Entwurf des neuen RROPs soll die Freiflächen-Photovoltaik nun so geregelt werden, dass Agri-Photovoltaikanlagen auf Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft zulässig sein werden. Konventionelle Freiflächenanlagen bleiben auf diesen Vorbehaltsgebieten weiterhin ausgeschlossen.

    Seit der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB), Paragraph 35 sind Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen in die Liste der privilegierten Vorhaben des Paragraph 35, Absatz 1 (BauGB) aufgenommen worden. Vorausgesetzt sie werden auf einer Fläche entlang von Autobahnen oder zweigleisigen Schienenwegen und bis zu 200 Meter von diesen entfernt geplant.
     


    2. Hochwasserschutz: Vorrang- und Vorbehaltsgebiete

    Mit Blick auf die letzten Jahre wird deutlich, dass dem Hochwasserschutz unter anderem aufgrund der steigenden Anzahl von Starkregenereignissen eine große Bedeutung zukommt. Nicht zuletzt die Katastrophe im Ahrtal im Jahr 2021 hat gezeigt, welche Zerstörung ein Hochwasserereignis auslösen und welch langfristiger Aufwand bei dem Wiederaufbau der Gebiete entstehen kann. Umso bedeutsamer ist deshalb der bewusste Umgang mit Gebieten, die potenziell von Hochwasserereignissen betroffen sein können.

    Hierzu gehören in erster Linie Überschwemmungsgebiete, welche gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 115 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) seitens der Unteren Wasserbehörde des Landkreis Osnabrück festgesetzt werden. Als Überschwemmungsgebiete werden grundsätzlich solche Flächen verstanden, die bei Hochwasser eines Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden. Hierbei werden jene Flächen festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.

    Erhebliche Hochwasserschäden können jedoch auch in Gebieten entstehen, die nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind. Solche Risikogebiete (vgl. § 78b WHG) sind Gebiete, bei denen die Wahrscheinlichkeit für ein Hochwasserereignis deutlich geringer ist (ein Ereignis in einem 200-jährigen Zeitraum) oder beispielsweise nur bei Extremwetterereignissen auftritt.

    Um auch im Landkreis Osnabrück dem vorbeugenden Hochwasserschutz gerecht werden zu können, sieht der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) daher sowohl die gesetzlich festgelegten als auch die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete als Vorranggebiete Hochwasserschutz  vor. Dem Ziel „Hochwasserschutz“ entgegenstehende, raumbedeutsame Planungen in diesen Gebieten, wie beispielsweise Baugebiete, sind zum allgemeinen Schutz größtenteils ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es für Anlagen, die in einem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gewässer stehen und mit dem Hochwasserschutz vereinbar sind.

    Die Risikogebiete im Landkreis Osnabrück werden im RROP als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz dargestellt. Die Ausweisung als Vorbehaltsgebiet Hochwasserschutz soll die privaten und öffentlichen Planungsträger für einen vorsichtigen Umgang mit der potenziellen Gefährdung sensibilisieren. Bei Planungen in diesen Gebieten soll dem Schutz der Menschen und der Vermeidung von Sachschäden ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Dazu zählt beispielsweise, dass bauliche Anlagen in einer an Hochwasser angepassten Technik errichtet werden sollen.

     


    3. Torferhaltung und -schutz (Vorranggebiete für Torferhaltung)

    Maßnahmen zum Torferhalt und -schutz sind vor dem Hintergrund des Klimawandels von großer Bedeutung.  Die Torfe in Mooren wachsen mit etwa 1mm pro Jahr in die Höhe. Durch die fehlende oder sehr geringe Sauerstoffzufuhr in den wassergesättigten Bodenschichten kann das pflanzliche Material nicht zersetzt werden – die Pflanzenreste sterben ab und das Moor wächst nach und nach.

    Moore übernehmen eine bedeutsame Funktion für den Klima- und Biodiversitätsschutz. Zu nennen ist hier insbesondere die Bedeutung von Mooren als Kohlenstoffspeicher, indem der Atmosphäre langfristig CO2 entzogen und konserviert wird. Darüber hinaus dienen Moore als wertvolle Lebensräume für spezialisierte Tier- und Pflanzenarten. Durch ihre Wasserspeicher- und Stofffilterfunktion haben Moore zudem eine regulierende Wirkung und einen positiven Einfluss auf die Wasserqualität.

    Moorflächen werden in Deutschland aktuell zu großen Teilen land- und forstwirtschaftlich genutzt und hierfür über Gräben und Drainagen entwässert. Die Entwässerung führt dazu, dass der Torf mit Sauerstoff in Kontakt kommt und dadurch zersetzt wird. Durch die Zersetzung des Torfes gelangt Kohlenstoffdioxid in die Atmosphäre. Zudem verringert sich die Wasserrückhaltefunktion der Moorflächen. Die erhöhten Abflussraten haben einen direkten Einfluss auf das Hochwasserrisiko.

    Maßnahmen zum Torferhalt und -schutz, wie vor allem die Wiedervernässung von Moorflächen, sind vor diesem Hintergrund wichtig, um Moore mit ihren bedeutsamen Funktionen für Mensch und Umwelt langfristig zu sichern.

    Im Landkreis Osnabrück gibt es 10.411 Hektar Moorfläche. Die größten Moorgebiete sind im Großen Moor/Campemoor und im Bereich des Dümmers zu finden. Darüber hinaus existieren weitere größere Moorstandorte unter anderem im nordwestlichen Artland, der Voltlager Niederung und dem Bramscher/Bohmter Sandgebiet.

    Um die vielfältigen Funktionen von Mooren langfristig zu erhalten und zu fördern, werden im RROP vor diesem Hintergrund ein Teil der Moorflächen als Vorranggebiete zur Torferhaltung ausgewiesen. In diesen Gebieten sind alle Nutzungen, Planungen und Maßnahmen an das Ziel des Torferhalts und -schutzes anzupassen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungen und eines Bestandsschutzes wird die Etablierung moorschonender bzw. torfzehrungsmindernder Bewirtschaftungsverfahren angestrebt.

    Als Grundlage hierfür dient vornehmlich der Landschaftsrahmenplan, in dem die Sicherung des Torfkörpers und Förderung seiner Regeneration oder mindestens eine moorschonende Bewirtschaftung auf degenerierten Standorten bereits als Leitziel formuliert wurde. Ein besonderer Fokus liegt auf der Sicherung von Mooren als Kohlenstoffspeicher und der Reduktion von Treibhausgasemissionen. Übergeordnet ist die Ausweisung von Vorranggebieten zur Torferhaltung zudem im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) vorgeschrieben.

     


    4. Klimabedeutsame Räume (Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für Freiraumfunktion)

    Klimabedeutsame Räume spielen eine wichtige Rolle für die Regulierung der klimatischen Gegebenheiten im Landkreis Osnabrück. Dabei handelt es sich um Freiräume, die unter anderem als Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete das lokale Mikroklima maßgeblich prägen. Das Einschränken der baulichen Nutzung in diesen Räumen hat darüber hinaus einen Einfluss auf die Siedlungsentwicklung. Im RROP werden klimabedeutsame Räume durch die Ausweisung von Vorranggebieten und Vorbehaltsgebieten für Freiraumfunktionen berücksichtigt. Im Zusammenhang mit dem fortschreitenden Klimawandel kommt den genannten Freiräumen eine zunehmende Bedeutung zu, da durch ihren Einfluss die nächtliche Überwärmung bestehender Siedlungsbereiche reduziert wird. Die negativen gesundheitlichen Auswirkungen von häufiger und intensiver auftretenden Hitzewellen werden dadurch abgemildert.

    Die Ausweisung von Vorranggebieten für Freiraumfunktionen soll dazu beitragen, die Siedlungsentwicklung zu steuern, eine konzentrische Siedlungsentwicklung zu vermeiden und Siedlungsachsen aufzulockern. Darüber hinaus sollen gewachsene Orts- und Landschaftsstrukturen erhalten bleiben und einzelne Freiräume vernetzt werden. Aus stadtökologischer Perspektive stellen die Freiräume zudem einen natürlichen Ausgleich zu den Siedlungsflächen dar.

    Zu diesem Zweck sollen in Vorranggebieten für Freiraumfunktionen weder baulicher Anlagen im Sinne einer Besiedlung errichtet noch andere raumprägende Nutzungen vorgenommen werden. Ausnahmen dieser Beschränkungen sind im RROP nach § 6 Absatz 1 ROG für Öffentliche Anlagen und Einrichtungen, wie z.B. Sportplätze, vorgesehen. Hierunter fallen auch Anstalten, Leistungsvorrichtungen oder wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde. Für private Unternehmen können lediglich Ausnahmen gelten, wenn ihnen Aufgaben der Daseinsfürsorge bzw. -vorsorge per Vertrag übergeben wurden.

    Darüber hinaus werden weitere klimabedeutsame Räume auf Grundlage der Erhebungen des Landschaftsrahmenplans (LRP) als Vorbehaltsgebiete für Freiraumfunktionen im RROP ausgewiesen. Hierzu zählen vor allem Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete. Relevant ist in diesem Zusammenhang die Nähe zu bioklimatisch und/oder lufthygienisch belasteten Siedlungsgebiete. Vorbehaltsgebiete für Freiraumfunktionen können hier eine regulierende Funktion übernehmen.

    Einer potentiellen Beeinträchtigung der Vorbehaltsgebiete muss in gemeindlichen Planungen besonderes Gewicht beigemessen werden und gegebenenfalls eine ausführliche Abwägung erfolgen. Die Einordnung entsprechender Gebiete als Vorbehaltsgebiete liegt im ausschließlich landschaftsplanerischen Fokus des LRP und dem großräumigen Maßstab begründet.

    Seit dem 9. April 2005 hat der Landkreis Osnabrück ein neues Regionales Raumordnungsprogramm (RROP). Dort werden in Text und Plan die unterschiedlichsten Ansprüche an den Raum und seine Ressourcen koordiniert und sowohl als verbindliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung als auch für fachliche Genehmigungsverfahren festgelegt. Die wichtigsten raumordnerischen Entwicklungskriterien werden aufgezeigt und in Zielen zusammengefasst, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen und nicht abgewogen bzw. im Rahmen der Ermessensentscheidung überwunden werden können.

    Für einzelne Vorhaben mit erheblichen überörtlichen Auswirkungen (Straßen, Leitungen etc.) können durch ein Raumordnungsverfahren oftmals widerstreitende Nutzungsansprüche durch die Entwicklung von Trassen- und Standortalternativen in Einklang gebracht werden und Eingriffe in schützenswerte Bereiche auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Das Ergebnis ist bei verschiedenen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

    Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Raumordnerische Prüfung von Einzelvorhaben) werden die Auswirkungen von Planungen und Maßnahmen, wie z. B. Windkraftanlagen, umfangreiche Bodenabbauten oder Einzelhandelsgroßprojekte, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, raumordnerisch beurteilt. Um festzustellen, ob z.B. bei der Planung von Einzelhandelsgroßprojekten auf der "Grünen Wiese" eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Ortskern auch weiterhin möglich ist oder bisher ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigt werden, geben regionalplanerische gutachterliche Stellungnahmen eine Beurteilungsgrundlage für die weitere kommunale Planung. Um die möglichen Auswirkungen einer Planung beurteilen zu können, werden in einem sog. Mitteilungsbogen Fragen zu der geplanten Lage, der Verkaufsflächengröße und den Sortimenten gestellt.

    • Teilfortschreibung Einzelhandel 2010Im November 2010 wurde die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) – Teilbereich Einzelhandel beschlossen. Sie besteht aus einem Textteil und einer zweiteiligen zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1:50.000. Im Textteil werden die geänderten Ziffern des RROP 2004 die den Einzelhandel betreffen (Ziffern 03 - 05 des Kapitels D 1.6) präsentiert und die Änderung begründet. Zudem werden auf Kennblättern die Standorteigenschaften, die Planungsgrundlagen und die Begründungen zu den raumordnerischen Zielsetzungen der Einzelhandelsstandorte einzeln aufgeführt. In der zeichnerischen Darstellung wird die standörtliche Festlegung von Versorgungskernen, von herausgehobenen Nahversorgungsbereichen und von solitären Einzelhandelsstandorten aufgezeigt. Die in der bisherigen zeichnerischen Darstellung des RROP 2004 ggf. bestehenden überlagernden Festlegungen bestehen fort. Mithilfe der Teilfortschreibung Einzelhandel ist im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung auf der Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms ein zügiges und praxistaugliches Beurteilungsverfahren möglich, welches das nachfolgende vereinfachte Schema nochmal verdeutlicht.
    • Teilfortschreibung Energie 2013: Die Teilfortschreibung Energie 2013 des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2004 für den Landkreis Osnabrück wurde vom Kreistag des Landkreises Osnabrück am 28.10.2013 als Satzung beschlossen und vom Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Regierungsvertretung Oldenburg –, Az.: RV OL. 13-20303/459 RROP-Teil Energie am 23.12.2013 genehmigt. Die Teilfortschreibung Energie besteht aus einem Textteil und einer zweiteiligen Zeichnerischen Darstellung. Diese Zeichnerische Darstellung umfasst die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung mit Angabe der Leistung in MW. Der Teilfortschreibung ist eine Begründung einschließlich einer zusammenfassenden Erklärung über die Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange sowie der Darstellung der Überwachungsmaßnahmen und als gesonderter Teil ein Umweltbericht beigefügt. Die Genehmigung der Teilfortschreibung wurde im Amtsblatt Nr. 2 des Landkreises Osnabrück sowie in der Neuen Osnabrücker Zeitung mit Datum vom 31.01.2014 bekannt gemacht und erreicht damit Rechtswirksamkeit.

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