Aufenthalt zum Familiennachzug

Ehe und Familie stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz nach Artikel 6 des Grundgesetzes. Dieser Schutz wirkt sich im Aufenthaltsrecht unter anderem bei den Regelungen zu Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland aus.

Für einen Familiennachzug kommen grundsätzlich nur Familienangehörige von hier rechtmäßig lebenden ausländischen Staatsangehörigen in Betracht:

Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner
Zu den gesetzlichen Bestimmungen

minderjährige, ledige Kinder
Zu den gesetzlichen Bestimmungen

besondere (erleichterte) Voraussetzungen gibt es für Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen
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Für andere Familienangehörige (zum Beispiel volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister) kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Hierbei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen.
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Eigenständige Aufenthaltsrechte
Ein Aufenthalt zum Familiennachzug ist zweckgebunden. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem nur erfolgen, wenn die familiäre Gemeinschaft fortbesteht. Die Zweckbindung entfällt, wenn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben wurde.

eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehefrau oder des Ehemannes
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Geburt eines Kindes in Deutschland
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Aufenthaltsrecht der Kinder
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eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
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Integration und Ausländer

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