Praktika - Hospitation - Probearbeit

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete können mit Genehmigung der Ausländerbehörde ein Praktikum aufnehmen. Die Ausländerbehörde prüft dabei jeden Einzelfall und die betrieblichen Verhältnisse.

Personen, die ein Praktikum absolvieren, möchten sich in einem Unternehmen auf eine künftige berufliche Tätigkeit oder Ausbildung vorbereiten.

Für ein Praktikum erhalten Sie üblicherweise Lohn.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete können mit Genehmigung der Ausländerbehörde ein Praktikum aufnehmen. Die Ausländerbehörde prüft dabei jeden Einzelfall und die betrieblichen Verhältnisse.

Folgende Praktika sind mindestlohnfrei und erfordern keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:

  • Praktika zur Berufsorientierung oder für die Aufnahme eines Studiums mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten
  • Pflichtpraktika auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie
  • Praktika von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit derselben Person bestanden hat.

Anerkannte Flüchtlinge können jederzeit ein Praktikum aufnehmen. Sie benötigen weder eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde noch die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Hospitation

Personen die lediglich als „Gast“ Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen wollen, können hospitieren. Sie sehen sich den Betrieb und die Arbeitsabläufe an, arbeiten aber nicht aktiv mit. Eine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar. Deshalb muss für eine reine Hospitation keine Genehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Es ist auch keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Eine vorgeschriebene Höchstdauer für Hospitationen gibt es nicht.

Probebeschäftigung

Mit einer Probebeschäftigung in einem Betrieb kann festgestellt werden, ob sich die Person für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignet. Die Person wird daher für eine bestimmte Dauer die später angestrebte Tätigkeit tatsächlich probeweise verrichten. Die in der Praxis oft als „Schnupperpraktika“ bezeichneten Tätigkeiten sind daher in aller Regel abhängige Beschäftigungsverhältnisse.
Für eine (Probe-) Beschäftigung ist eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde einschließlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Probebeschäftigungen sind mit dem tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Entgelt zu vergüten.

Kontakt

Migrationszentrum

MaßArbeit (Jobcenter) kAöR

Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland

Termine nur nach Vereinbarung - per E-Mail oder telefonisch