Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) – häufig gestellte Fragen

Die Unterlagen zum zweiten Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms sind unter dem untenstehenden Link einsehbar.

 

Symbolfoto Windenergie

Wo finde ich die Unterlagen zum zweiten Entwurf des RROP?

Die Unterlagen her auf der Website bei Auslegungen und im Beteiligungsportal abrufbar. Außerdem können sie im Kreishaus, Am Schölerberg 1 in 49082 Osnabrück, in Papierform eingesehen werden.

Die Unterlagen bestehen aus der beschreibenden Darstellung (textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung) und der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : 50.000, in welcher die im LROP vorgegebenen Ziele räumlich näher festgelegt und durch flächen- bzw. standortbezogene regionale Festlegungen ergänzt werden.

Die Begründung liefert weitere Hintergrundinformationen und verdeutlicht den Abwägungsprozess. Verpflichtender Teil der Begründung ist auch der Umweltbericht.

Ergänzt werden die Unterlagen mit Beikarten zu einzelnen Themenkomplexen und ergänzenden kartographischen Begründungen sowie Fachbeiträge und weiteren Anlagen, wie beispielsweise die Abwägungsdokumente, in denen der Umgang mit den Stellungnahmen aus der ersten Auslegung dokumentiert wird.

Übersichtlich dargestellt werden diese Inhalte in dem Dokument „Übersicht über die Auslegungsunterlagen“.

 

Stehen die Inhalte des RROP-Entwurfs vom 10.05.2024 schon fest?

Nein.

Zurzeit liegt der zweite RROP-Entwurf aus. Stellungnahmen können bis zum 11.07.2024 abgegeben werden. Im Anschluss werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und in den Entwurf eingearbeitet. Auf dieser Basis wird die Kreisverwaltung einen Abwägungsvorschlag für den Ausschuss für Planen und Bauen und den Kreistag erstellen. Die letzte Entscheidung fällt im Kreistag, vermutlich etwa zum Jahreswechsel 2024/25.

 

Was sind zentrale Siedlungsgebiete und Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung?

Als zentrale Siedlungsgebiete werden in den Grund- und Mittelzentren des Landkreises Osnabrück die Bereiche festgelegt, die in einem funktionalen Zusammenhang zu Ausstattungskriterien der Daseinsvorsorge, der Mobilität (ÖPNV/SPNV) und innerhalb der rechtskräftigen FNP-Ausweisungen der Bauflächen der Städte und Gemeinden liegen. Die zentralen Siedlungsgebiete stellen die räumliche Konkretisierung der Zentralen Orte dar. Ihre Festlegung dient der allgemeinen räumlichen Konzentration und Bündelung von zentralörtlichen Angeboten und Einrichtungen. Im Bereich des großflächigen Einzelhandels dient die Festlegung dieser Gebiete der Steuerung. In Verbindung mit dem Konzentrationsgebot (vgl. LROP 2017 Abschnitt 2.3. Ziffer 04) wird die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel auf die zentralen Siedlungsgebiete gelenkt.

Die aus dem Regionales Entwicklungskonzept entwickelten raumbedeutsamen Siedlungsentwicklungsflächen wurden bereits im RROP 2004 als Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung ausgewiesen und sofern sie weiterhin eine planerische Relevanz besitzen in den Entwurf des neuen RROP übernommen. Die Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung dienen, neben den in der zeichnerischen Darstellung ausgewiesenen Vorranggebieten für Freiraumfunktion, der Steuerung der Siedlungsentwicklung im Verflechtungsbereich der Stadt Osnabrück.

 

Können Wohn- oder Gewerbegebiete künftig nur noch in „Vorranggebieten für Siedlungsentwicklung“ oder in den Mittel- und Grundzentren ausgewiesen werden?

Nein.

Mit Blick auf die Infrastrukturfolgekosten ist es oftmals wünschenswert Siedlungsentwicklung zu konzentrieren. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Idee der Regionalplanung. Schon bei der Aufstellung des letzten RROPs im Jahr 2004 war dies ein zentrales Leitbild:

„Für eine nachhaltige Raumentwicklung ist die Konzentration von wirtschaftlichen Aktivitäten auf die zentralen Orte sinnvoll, damit eine disperse Siedlungsentwicklung verhindert und die Vorteile der Ländlichen Räume, wie gute infrastrukturelle Erschließung, hohe Lebensqualität, bessere Umweltbedingungen, geringere Miet- und Grundstückskosten, keine Flächenengpässe erhalten bleiben“.  

Dies bedeutet aber in keinem Fall, dass nicht auch außerhalb der zentralen Orte Siedlungsentwicklung stattfinden kann. Neben Mittel- und Grundzentren sind im Entwurf des künftigen RROPs auch explizit andere vorhandene Siedlungsgebiete erwähnt:

„Die Siedlungsentwicklung soll auf die Mittel- und Grundzentren sowie auf vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden. Im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung soll eine flächensparende Siedlungsentwicklung vorangetrieben, die Tragfähigkeit von Infrastrukturen erhalten und Verkehre reduziert werden.“

 

Wie wird im zweiten Entwurf mit den Vorgaben zur Flächenversiegelung umgegangen?

Der Landkreis hat das Flächenziel im Vergleich zur ersten Auslegung von einem Ziel der Raumordnung zu einem Grundsatz der Raumordnung umgewandelt. An der Berechnung des für jede Kommune zur Verfügung stehenden Wertes wird nichts verändert.

Der jetzt festgelegte Grundsatz ist der Kompromiss aus der Forderung der regionalen Steuerung des Flächenverbrauchs und der Kritik hinsichtlich der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Gleichwohl soll mittels dieses Grundsatzes und der parallelen Einrichtung eines regionalen Monitorings zur Erfassung und Nachhaltung des Flächenverbrauchs beim Landkreis Osnabrück der Dringlichkeit dieser Thematik Rechnung getragen werden. Der Landkreis betrachtet diesen Grundsatz als Startschuss für den weiteren Prozess.

Der Verteilungsschlüssel ist auch aus diesem Grund, trotz berechtigter Kritik an der ausschließlichen Betrachtung der Gemarkungsfläche, bewusst einfach gehalten. Letztlich muss die Entscheidung für einen Verteilungsschlüssel in einem politischen Aushandlungsprozess zwischen Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam erfolgen. Der richtige Verteilungsschlüssel muss, ähnlich wie beim Flächenbeitragswert bei der Windenergie, vorgegeben werden und die Umsetzung dann auf regionaler Ebene erfolgen.

 

Werden Bauvorhaben, die der Erzeugung erneuerbarer Energie dienen, ebenfalls auf die Flächenkontingente angerechnet?

Nein.

Pläne, die der Erzeugung von erneuerbarer Energie dienen, werden nicht auf die Flächenkontingente der jeweiligen Kommune angerechnet.

 

Sind in „Vorranggebieten landschaftsbezogene Erholung“ Wohn- und Gewerbegebiete ausgeschlossen?

Ja.

Die dem ersten RROP-Entwurf zugrundeliegende Methode zur Auswahl der „Vorranggebiete für landschaftsbezogene Erholung“ soll aber trotzdem eine angemessene Siedlungsentwicklung ermöglichen. Es wäre relativ leicht gewesen, diese Vorranggebiete ausschließlich mit Blick auf das sog. Landschaftsbild auszuweisen (auf der Basis entsprechender Informationen aus dem Landschaftsrahmenplan). Die Kreisverwaltung hat sich aber entschlossen, nur dann solche Vorranggebiete vorzusehen, wenn zusätzlich zum schützenswerten Landschaftsbild auch noch eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet vorliegt. Durch die Heranziehung von 2 Kriterien soll den Gemeinden und Ortsteilen, welche komplett und enganschmiegend von entsprechenden Gebieten des Landschaftsrahmenplans umgeben oder sogar überlagert sind, die Möglichkeit einer maßvollen Siedlungsentwicklung gegeben werden. Darüber hinaus ist zur zweiten Auslegung eine Differenzierung in Vorrang- und Vorbehaltsgebiete erfolgt, um die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden noch besser zu berücksichtigen.

 

Warum sollen zusätzliche Windgebiete im Landkreis festgelegt werden?

Mit dem sog. „Osterpaket“ hat der Bund entschieden, dass die Windkraftnutzung in Deutschland als Beitrag zur Klimaneutralität ausgebaut werden muss. Das Land Niedersachsen hat zur Umsetzung dieses Auftrags im Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) für jeden niedersächsischen Landkreis eine individuelle Mindestfläche für Windenergie („regionale Teilflächenziele“) festgelegt. Für den Landkreis Osnabrück liegt die Zielzahl bei 1,51 %. Bisher sind 0,85 % der Kreisfläche für Windkraft reserviert.

Der Landkreis Osnabrück wird nach NWindG zur Umsetzung des regionalen Teilflächenzieles für Windenergienutzung verpflichtet und kommt dieser Pflicht mit der Ausweisung der Vorranggebiete nach. Ohne die Ausweisung der Vorranggebiete käme zunächst der gesamte Außenbereich für Windenergienutzung und in Frage. Das RROP begrenzt hier bewusst die flächenmäßigen Entwicklungsmöglichkeiten der Windenergie auf die konfliktfreisten Räume im Außenbereich.

 

Was würde passieren, wenn der Landkreis keine Windgebiete in sein neues RROP hineinschreiben oder wenn er die 1,51 % unterschreiten würde?

Dann würde Windkraft im Landkreis Osnabrück nicht mehr gesteuert werden.
Durch das Erreichen seines Teilflächenzieles wird der Bau von Windkraftanlagen außerhalb der RROP-Windgebiete zu einem baurechtlich nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Die Genehmigung eines solchen Vorhabens ist in der Regel nicht möglich. Auf diese Weise wird der Ausbau der Windenergie im Kreisgebiet auf die entsprechenden RROP-Windgebiete fokussiert – also gesteuert.

Wird das Teilflächenziel hingegen unterschritten, so wären Anträge auf Genehmigung von Windkraftanlagen überall im Außenbereich des Kreisgebiets baurechtlich privilegiert.
Nur durch die Erfüllung seiner Zielzahl hat der Landkreis Osnabrück also die Möglichkeit, Windenergie zu steuern.

 

Wäre es zulässig, wenn das endgültige RROP genau 1,51 % Windvorrangflächen ausweist (und nicht mehr)?

Ja, zulässig wäre das, aber nicht ratsam.

Es ist damit zu rechnen, dass (wie in der Vergangenheit auch) einzelne Wind-Vorranggebiete vor Gericht beklagt werden. Wenn das RROP nur 1,51 % seiner Fläche für Wind reservieren würde und eine solche Klage Erfolg hätte, würde der Landkreis sofort unter das vom Land festgelegte regionale Teilflächenziel sinken. Eine Steuerung des Windkraftausbaus im Landkreis Osnabrück würde dann entfallen (siehe dazu die beiden vorstehenden Fragen).
Selbst wenn man also der Meinung wäre, dass nur möglichst wenig Windvorranggebiete ausgewiesen werden sollten: In jedem Fall sollte ein Puffer bzw. „Sicherheitsabstand“ zur gesetzlichen Untergrenze von 1,51 % eingehalten werden.

 

Wie hat der Landkreis die Windflächen, die in der Summe 2,2 % der Kreisfläche ausmachen, ausgewählt?

Im ersten Schritt wurden die Ausschlussflächen ermittelt. Ausschlussflächen sind als Flächen zu definieren, in denen aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen keine Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie möglich ist. Jene Flächen wurden ermittelt und sind in einem Kriterienkatalog (Anlage E.1 - Übersichtstabelle Kriterienkatalog Windenergie) einsehbar. Nach Abzug dieser Flächen bleiben noch 7,4 Prozent der Fläche des Landkreises übrig.

Im zweiten Schritt fand eine Raumbewertung der verbleibenden 7,4 Prozent der Landkreisfläche statt. Diese Flächen lassen sich in der Systematik als Restriktionsflächen bezeichnen. Restriktionsflächen sind als Flächen zu definieren, die Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und Schutzbelangen haben. Diese werden mit einer Konfliktrisikoklasse von 1 bis 5 beurteilt. Eine Konfliktrisikoklasse (KRK) von 1 verweist auf ein niedriges Konfliktpotenzial, ein Wert von 5 auf ein hohes Konfliktpotenzial. Die Konfliktrisiken lassen sich großenteils über vorhandene Daten (RROP, Landschaftsrahmenplan) abschätzen, zum Teil wurden in Workshops aber auch neue Datensätze erstellt. Sofern sich zwei Konfliktrisiken überlagern, wird immer das höherwertige in der weiteren Analyse verwendet. Hieraus ergibt sich eine erste kartographische Darstellung. In dieser werden die verbleibenden 7,4 Prozent der Landkreisfläche auf ihre Eignung als Vorranggebiete für Windenergie bewertet.

Im letztem Schritt fand die vorläufige Auswahl der am besten geeigneten Vorranggebiete (VRG) für Windenergie statt. Hierbei wurde ein mehrstufiger Auswahlprozess durchgeführt. Mit jedem Schritt nimmt hierbei das Konfliktpotenzial der hinzugezogenen Flächen zu:

  1. Einbezug potentieller Erweiterungsflächen an bereits bestehenden VRG für Windenergie und von Sondergebieten auf Ebene des Flächennutzungsplanes (KRK 1 und KRK 2)
  2. Fokus auf Städte und Gemeinden, die aktuell einen besonders geringen Beitrag zur Windenergieerzeugung im LKOS beitragen. Die Schwelle hierfür ist weniger als 1 Prozent der Fläche der Kommune (KRK 1, KRK 2, KRK 3). Auch kleine Flächen wurden hierbei berücksichtigt. 
  3. Ausweisung von neuen VRG für Windenergie mit den geringsten Restriktionen in allen Kommunen (KRK 1)
  4. Ausweisung von den größten Flächen mit der zweitgeringsten Restriktion in allen Kommunen (KRK 2)

Nach der ersten Auslegung hat eine Reduzierung der Flächenkulisse aufgrund von Flächen mit einem hohen Konfliktrisiko für das Schutzgut "Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt", einer "besonderen Bedeutung für den Tier- und Pflanzenartenschutz", einem veränderten Abständen zu Wohnnutzungen im Innenbereich und der Landkreisgrenze stattgefunden. Darüber hinaus fließen auch die fachlichen und rechtlichen Erkenntnisse der Stellungnahmen in die Flächenkulisse mit ein.

 

Welche Abstände von Windgebieten zu Wohnbebauung sind im zweiten Entwurf des RROP vorgesehen?

Der Abstand zu Siedlungen im Innenbereich wurde nach der ersten Auslegung von 800 Metern auf 1000 Meter erhöht. Zu Wohngebäuden im Außenbereich ist ein Abstand von 400 Metern einzuhalten.

Aufgrund des hohen Zersiedlungsgrades ist eine weitere Vergrößerung der Abstände nicht möglich, da andernfalls das regionale Teilflächenziel für die Windenergienutzung im Landkreis Osnabrück nicht erreicht werden kann. Im Einzelfall können größere Abstände erforderlich sein. Die Beurteilung erfolgt in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

 

Warum plant der Landkreis mit „rotor out“? Was bedeutet das überhaupt?

Eine „Rotor-out“-Planung ermöglicht grundsätzlich, dass die Mastfüße von Windrädern bis an den Rand eines Windgebietes gebaut werden und die Flügel („Rotoren“) über die Grenze des Gebietes hinausragen dürfen. Nur eine solche „Rotor-out“-Planung wird vom neuen Bundesrecht voll anerkannt. Wenn der Landkreis „rotor in“ planen würden, müsste die Gesamtfläche für Windenergie im Landkreis über die vom Land festgesetzten 1,51 % hinaus erhöht werden.

 

Warum sind im RROP-Entwurf keine Höhenbegrenzungen für Windräder vorgesehen?

Das ist eine Bundesvorgabe: Windgebiete mit einer Höhenbegrenzung werden nicht auf die Vorgabe von mindestens 1,51 % angerechnet. Siehe auch oben zur Frage, was passieren würde, wenn der Landkreis die 1,51 % unterschreiten würde.

 

Gelten die RROP-Regelungen auch für kleine Windräder?

Nein. Das RROP steuert direkt nur sog. „raumbedeutsame Anlagen“. Das sind Windräder ab einer Höhe von 35 Metern. Ob kleinere Anlagen genehmigt werden können, richtet sich nach dem allgemeinen Planungs- und Baurecht. Im Ergebnis werden im sog. Außenbereich auch kleine Windräder nur genehmigt werden können, wenn sie in entsprechenden Gebieten des RROP oder eines gemeindlichen Flächennutzungsplans liegen oder wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen.

 

Dürfen 250 Meter hohe Windräder tatsächlich bis auf 400 Meter an mein Wohnhaus im Außenbereich heranrücken?

Nein.

Das RROP setzt einen rechtlichen Rahmen für Windräder aus Sicht der sog. „Regionalplanung“. Für jedes Windrad ab einer Höhe von 50 m muss dann trotzdem noch ein Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht durchgeführt werden. Und in diesem Verfahren werden rechtliche Vorgaben wie z.B. die Lautstärke geprüft, was dazu führt, dass entsprechende Mindestabstände nicht unterschritten werden dürfen. Außerdem gibt es noch das Prüfkriterium der „optisch bedrängenden Wirkung“. Es führt dazu, dass die Mitte des Mastfußes eines Windrades mindestens doppelt so weit vom nächsten Wohnhaus entfernt stehen muss wie die Anlage hoch ist.

 

Dürfen Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft errichtet werden?

Ja, wenn die jeweilige Gemeinde dies durch Bauleitplanung zulässt und eine Abweichung vom Grundsatz der Raumordnung begründet wird. Mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) entfällt die Ermächtigungsgrundlage für Träger der Regionalplanung, für Freiflächen-PV eine - auch nur partielle - Ausschlusswirkung festzulegen.

Der Ausschluss von raumbedeutsamen Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft wird im Regionalen Raumordnungsprogramm analog zum Landes-Raumordnungsprogramm als Grundsatz aufrechterhalten, da auch abseits der Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ausreichend Flächen für Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehen. In Einzelfällen kann jedoch mittels kommunaler Bauleitplanung hiervon abgewichen werden.

 

Warum bildet der RROP-Entwurf noch nicht alle Stromtrassen ab, die auf den Landkreis zukommen könnten?

Im Netzentwicklungsplan des Bundes werden Trassen in ihren ersten Entwürfen oft als Luftlinien zwischen dem Anfangs- und Endpunkt dargestellt. Oft ist dann schon ersichtlich, dass der LKOS wahrscheinlich irgendwo in seinem Gebiet betroffen sein wird. Allerdings ist eine Abbildung von Trassen auf Ebene der Regionalplanung erst dann zweckmäßig, wenn absehbar ist, wo diese Trasse genau verlaufen. Sobald dies der Fall ist, wird diese in die zeichnerische Darstellung des RROPs aufgenommen.

Im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück sind alle vorhandenen oder planfestgestellten Leitungstrassen der Hoch- und Höchstspannungsebene als Vorranggebiet Leitungstrasse dargestellt. Unter Berücksichtigung des Landes-Raumordnungsprogramms sind zusätzlich auch die noch nicht vorhandenen Leitungstrassen zwischen Wehrendorf und Lüstringen und weiter in Richtung Gütersloh (EnLAG 16) sowie Conneforde und Cloppenburg Ost und Merzen (CCM) in der zeichnerischen und beschreibenden Darstellung berücksichtigt worden.

 

Warum plant der Landkreis Osnabrück eine so große Anzahl an Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung auszuweisen?

Die räumliche Sicherung von standortgebunden Rohstoffen gegenüber anderen raumbedeutsamen Planungen ist notwendig, um eine langfristige regionale Verfügbarkeit zu erreichen. Der Rohstoffabbau besitzt nicht nur für die Rohstoffwirtschaft eine hohe Relevanz, sondern bspw. mit Blick auf Versorgungsengpässe bei heimischen Baurohstoffen auch für viele Unternehmen und Privatpersonen.

Der Landkreis Osnabrück ist daher verpflichtet, im Sinne einer langfristigen Bedarfsdeckung für einen Zeitraum von 30 Jahren, entsprechende Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffgewinnung im RROP als Flächen auszuweisen. Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Rohstoffgewinnung wurden im Laufe der Planung insbesondere für den Rohstoff Sand überarbeitet. Für den zweiten Entwurf wurde eine Bedarfsrechnung durchgeführt, die dazu geführt hat, dass eine deutliche Reduzierung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Sandabbau stattfinden konnte. Besonders im Nordkreis – in den Gemeinden Berge und Bippen – hat dies zu einer deutlichen Veränderung geführt. Insgesamt wurde die Flächen für den Rohstoffabbau Sand um 47 % reduziert.

Dem Landkreis ist bewusst, dass ein Rohstoffabbau stets mit negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie die anwohnende Bevölkerung einhergeht. Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung werden daher für alle Flächen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter untersucht. Allerdings können auf Ebene des RROP keine konkreten Auflagen oder Maßnahmen zur Minderung der Eingriffe festgelegt werden. Diese werden unter Einhaltung aller gesetzlich vorgegebenen Regelungen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren durch die entsprechende Behörde festgelegt und deren Einhaltung geprüft.

Seit dem 9. April 2005 hat der Landkreis Osnabrück ein neues Regionales Raumordnungsprogramm (RROP). Dort werden in Text und Plan die unterschiedlichsten Ansprüche an den Raum und seine Ressourcen koordiniert und sowohl als verbindliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung als auch für fachliche Genehmigungsverfahren festgelegt. Die wichtigsten raumordnerischen Entwicklungskriterien werden aufgezeigt und in Zielen zusammengefasst, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen und nicht abgewogen bzw. im Rahmen der Ermessensentscheidung überwunden werden können.

Für einzelne Vorhaben mit erheblichen überörtlichen Auswirkungen (Straßen, Leitungen etc.) können durch ein Raumordnungsverfahren oftmals widerstreitende Nutzungsansprüche durch die Entwicklung von Trassen- und Standortalternativen in Einklang gebracht werden und Eingriffe in schützenswerte Bereiche auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Das Ergebnis ist bei verschiedenen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Raumordnerische Prüfung von Einzelvorhaben) werden die Auswirkungen von Planungen und Maßnahmen, wie z. B. Windkraftanlagen, umfangreiche Bodenabbauten oder Einzelhandelsgroßprojekte, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, raumordnerisch beurteilt. Um festzustellen, ob z.B. bei der Planung von Einzelhandelsgroßprojekten auf der "Grünen Wiese" eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Ortskern auch weiterhin möglich ist oder bisher ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigt werden, geben regionalplanerische gutachterliche Stellungnahmen eine Beurteilungsgrundlage für die weitere kommunale Planung. Um die möglichen Auswirkungen einer Planung beurteilen zu können, werden in einem sog. Mitteilungsbogen Fragen zu der geplanten Lage, der Verkaufsflächengröße und den Sortimenten gestellt.

  • Teilfortschreibung Einzelhandel 2010Im November 2010 wurde die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) – Teilbereich Einzelhandel beschlossen. Sie besteht aus einem Textteil und einer zweiteiligen zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1:50.000. Im Textteil werden die geänderten Ziffern des RROP 2004 die den Einzelhandel betreffen (Ziffern 03 - 05 des Kapitels D 1.6) präsentiert und die Änderung begründet. Zudem werden auf Kennblättern die Standorteigenschaften, die Planungsgrundlagen und die Begründungen zu den raumordnerischen Zielsetzungen der Einzelhandelsstandorte einzeln aufgeführt. In der zeichnerischen Darstellung wird die standörtliche Festlegung von Versorgungskernen, von herausgehobenen Nahversorgungsbereichen und von solitären Einzelhandelsstandorten aufgezeigt. Die in der bisherigen zeichnerischen Darstellung des RROP 2004 ggf. bestehenden überlagernden Festlegungen bestehen fort. Mithilfe der Teilfortschreibung Einzelhandel ist im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung auf der Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms ein zügiges und praxistaugliches Beurteilungsverfahren möglich, welches das nachfolgende vereinfachte Schema nochmal verdeutlicht.
  • Teilfortschreibung Energie 2013: Die Teilfortschreibung Energie 2013 des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2004 für den Landkreis Osnabrück wurde vom Kreistag des Landkreises Osnabrück am 28.10.2013 als Satzung beschlossen und vom Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Regierungsvertretung Oldenburg –, Az.: RV OL. 13-20303/459 RROP-Teil Energie am 23.12.2013 genehmigt. Die Teilfortschreibung Energie besteht aus einem Textteil und einer zweiteiligen Zeichnerischen Darstellung. Diese Zeichnerische Darstellung umfasst die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung mit Angabe der Leistung in MW. Der Teilfortschreibung ist eine Begründung einschließlich einer zusammenfassenden Erklärung über die Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange sowie der Darstellung der Überwachungsmaßnahmen und als gesonderter Teil ein Umweltbericht beigefügt. Die Genehmigung der Teilfortschreibung wurde im Amtsblatt Nr. 2 des Landkreises Osnabrück sowie in der Neuen Osnabrücker Zeitung mit Datum vom 31.01.2014 bekannt gemacht und erreicht damit Rechtswirksamkeit.

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