Aufenthalt zur Ausbildung

Ein Aufenthalt zur Ausbildung ist zweckgebunden. Die beabsichtigte Ausbildung muss von Anfang an konkret mit sämtlichen Phasen angegeben werden (zum Beispiel Ausbildungsverlauf, angestrebte Abschlüsse, voraussichtliche Dauer der Ausbildung, vorgeschriebene Praktika). 

 Die Ausbildung muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist daher nur möglich, wenn das Ausbildungsziel in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Besondere, zum Beispiel sprachliche Schwierigkeiten, die für Ausländerinnen und Ausländer bestehen, können berücksichtigt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis kann jeweils längstens für 2 Jahre erteilt werden. Die Befristung hängt im Einzelfall unter anderem ab:

  • von dem angegebenen Aufenthaltszweck,
  • von der Dauer des bisherigen Aufenthalts,
  • der Gültigkeit des Passes,
  • wie lange der Lebensunterhalt gesichert ist und
  • Krankenversicherungsschutz besteht

Ein Wechsel und somit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ist während der Ausbildung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine andere Aufenthaltserlaubnis darf aber erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht, zum Beispiel in einigen Fällen des Familiennachzugs.

Informationen über die sogenannte Ausbildungsduldung finden Sie hier

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.

Wer zwei Jahre in einem seinem Studienabschluss angemessenen Beruf gearbeitet hat, kann dauerhaft in Deutschland bleiben.

Während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis darf uneingeschränkt in jedem Job gearbeitet werden.

Deutschkurs (ohne anschließendes Studium)
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, erteilt werden. Es muss sich um einen Intensivsprachkurs handeln, der den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse zum Ziel hat. Der Unterricht muss in der Regel täglich stattfinden (mindestens 18 Wochenstunden). Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Besuch einer allgemein bildenden Schule
Die für eine Ausbildung in Deutschland erforderlichen allgemeinen schulischen Voraussetzungen müssen vorher (bereits im Heimatland) erbracht worden sein. Ein Aufenthalt zum Besuch allgemein bildender Schulen wird daher nicht zugelassen. Ausnahmen können nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.

Betriebliche Aus- und Weiterbildung
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Erwerbstätigkeit
Wenn ein Aufenthalt zu sonstigen Ausbildungszwecken erteilt wurde ist keine Erwerbstätigkeit gestattet.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung handelt. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt nur, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ist in der Regel ausgeschlossen. Der Aufenthaltszweck ändert sich in der Regel bei Wechsel des Studienganges, der Verlagerung des Studienschwerpunktes oder Hochschulart. Erkundigen Sie sich bitte vorher bei der Ausländerbehörde, ob für den anderen Zweck eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

Für die Bewerbung auf einen Studienplatz kann eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens neun Monate erteilt werden. Zu den studienvorbereitenden Maßnahmen zählen studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird nur in geringem Umfang erlaubt. Der Lebensunterhalt muss unabhängig von Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit bestritten werden können. Bei einer Studienbewerbung wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.

Kontakt

Integration und Ausländer

Ordnung

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49082 Osnabrück
Deutschland

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