Niederlassungserlaubnis
Wer sich über mehrere Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und hier sowohl in die wirtschaftlichen als auch sozialen Verhältnisse integriert ist, kann einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommen.
Seit dem 1. Januar 2005 gibt es als einzigen unbefristeten Aufenthaltstitel die Niederlassungserlaubnis. Wer noch eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, muss nichts unternehmen. Beide gelten automatisch, als Niederlassungserlaubnis fort.
Die Umstellung erfolgt, wenn ein neuer Pass vorliegt.
Hinweis!
Wer seinen alten Pass und/oder Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt, muss dies bei der Ausländerbehörde anzeigen. Ein neuer Aufenthaltstitel wird grundsätzlich nur noch als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt. Sollte die Aufenthaltserlaubnis innerhalb der nächsten drei Monate ablaufen, ist es sinnvoll, einen Termin zur Beantragung der Verlängerung zu vereinbaren.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werden erfüllt
- seit fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- gesicherter Lebensunterhalt
- mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versicherungsunternehmens (Berufliche Ausfallzeiten aufgrund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet)
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen
- bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: die Beschäftigung ist erlaubt
- die erforderliche Erlaubnis für eine Ausübung einer Erwerbstätigkeit liegt vor
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- ausreichender Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen
Folgende Personen können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, ohne zeitliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen
- Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobener Funktion
- Spezialisten oder leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung und einem Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
Voraussetzungen:
Die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen erfüllt werden. Die erforderlichen Qualifikationen müssen nachgewiesen werden.
Familienangehörige von Deutschen können in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht.
Voraussetzungen:
- Familienangehörige eines Deutschen (Ehegattin oder Ehegatte, minderjähriges lediges Kind, Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes zur Ausübung der Personensorge)
- seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige einer oder eines Deutschen
- mindestens dreijährige familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Familienangehörigen
- es liegt kein Ausweisungsinteresse vor
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden. Wer seit drei Jahren eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Voraussetzungen:
- die geplante selbständige Tätigkeit wurde erfolgreich verwirklicht
- der Lebensunterhalt ist durch ausreichende Einkünfte gesichert (auch für die in familiärer Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen)
- es liegt kein Ausweisungsinteresse vor (zum Beispiel Straftaten)
- es liegt ein anerkannter, gültiger Pass oder Passersatz vor
Ausländische Staatsangehörige nicht aus einem Staat der Europäischen Union, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" erhalten. Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen Staaten der Europäischen Union (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen. Erleichterungen gibt es im Wesentlichen bei den Einreisevorschriften. Die allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des anderen Staates der Europäischen Union müssen allerdings erfüllt werden. Das gilt insbesondere auch für Regelungen zur Arbeitsaufnahme und zum Familiennachzug. Eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erlischt unter anderem, wenn nach einer Ausreise die Wiedereinreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt ist. Eine "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" erlischt erst nach 12 Monaten bei Ausreise aus dem Gebiet der Europäischen Union nach 6 Jahren bei einem Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark).
Voraussetzungen:
- Besitz eines gültigen, anerkannten Passes oder Passersatzes,
- es liegt kein Ausweisungsinteresse vor (zum Beispiel Vorstrafen),
- seit mindestens 5 Jahren mit Aufenthaltstitel in Deutschland. Nicht angerechnet auf die 5 Jahre werden vorübergehende oder befristete Aufenthalte zum Beispiel Arbeitsaufenthalte, bei denen Höchstzeiträume festgelegt sind (unter anderem Au-pair- oder Saisonbeschäftigungen). Vorausgegangene legale Aufenthalte zum Studium oder zur Berufsausbildung werden zu 50 Prozent angerechnet,
- bei Antragstellung Besitz eines Aufenthaltstitels, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck (zum Beispiel zum Studium) oder aus humanitären Gründen erteilt wurde,
- Lebensunterhalt muss durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein,
- Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen,
- Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung (ausreichend wären zum Beispiel 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) wurde geleistet,
- ausreichender Krankenversicherungsschutz (auch für die Familienangehörige),
- ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein,
- Erfüllung arbeitsrechtlicher Voraussetzungen,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
Niederlassungserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte und vergleichbare Personen
Zu den gesetzlichen Bestimmungen
Niederlassungserlaubnis für in Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche
Zu den gesetzlichen Bestimmungen
Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche
Zu den gesetzlichen Bestimmungen
Niederlassungserlaubnis für Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen
Zu den gesetzlichen Bestimmungen
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49082 Osnabrück
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