Staatsangehörige der Europäischen Union

Zu den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zählen:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Angehörige dieser Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Sie benötigen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel. In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Danach muss eine so genannte Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden. Gleiches gilt für die Familienangehörige der EU-Bürger.

Wenn diese vorliegt, besteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Bescheinigt wird dies durch die Ausländerbehörde nicht mehr, weil es die so genannte Freizügigkeitsbescheinigung seit dem 29.01.2013 nicht mehr gibt.

Übersicht über die Regelungen im Freizügigkeitsgesetz/EU
Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Wer nach den Regelungen der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt ist, hat grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht. Freizügigkeitsberechtigt sind Staatsangehörige der Europäischen Union, wenn sie

  • Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
  • niedergelassene selbständig Erwerbstätige oder
  • Erbringerinnen oder Erbringer von Dienstleistungen

sind.

Grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt uneingeschränkt. Besondere Regelungen gelten für einige Dienstleistungsbereiche.

Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Auch das Migrationszentrum des Landkreises Osnabrück steht Ihnen gerne beratend zur Seite.

Staatsangehörige der Europäischen Union, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht), wenn sie zudem während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren die Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt haben.

Sie erhalten auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts. Daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige, die nicht Staatsangehörigen der Europäischen Union sind, erhalten innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte.

Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Erst, wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

EU-Aufenthaltskarte, EU-Daueraufenthaltskarte
Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt grundsätzlich nur für Angehörige von Staaten, die der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Es kann aber auch für Personen gelten, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, so genannte Drittstaatsangehörige, wenn sie Familienangehörige von Staatsangehörigen der Europäischen Union oder des Europischen Wirtschaftraums sind.
Bestimmte Familienangehörige aus "Drittstaaten" erhalten eine Aufenthaltskarte, wenn sie sich noch nicht fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten Daueraufenthaltskarte, nach einem Aufenthalt ab 5 Jahren.

Wer nach den Regelungen der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigt ist, hat grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht. Freizügigkeit können auch nicht Erwerbstätige Staatsangehörige der Europäischen Union  haben, zum Beispiel Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Voraussetzung ist, dass Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sind und ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt können auch bestimmte Familienangehörige von Staatsangehörigen der Europäischen Union sein. Diese können auch aus einem so genannten Drittstaat (einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört) kommen.

Beim Familiennachzug handelt es sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Voraussetzung ist, dass die hier lebenden Familienangehörigen Freizügigkeit haben. Zu den Familienangehörigen zählen unter anderem:

  • die Ehefrau oder der Ehemann
  • die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
  • Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (Kinder, Enkelkinder...)

Beim Nachzug von über 21 Jahre alten "Kindern" und anderen Verwandten in auf- und absteigender Linie (Eltern, Großeltern...) muss der Unterhalt gesichert sein und ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen. Ob auch dann noch ein Aufenthaltsrecht besteht, wenn die familiäre Gemeinschaft nicht mehr besteht, hängt von vielen Voraussetzungen ab, die hier nicht dargestellt werden können.

Wenn nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, kann hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden. Staatsangehörige der Europäischen Union erhalten dann auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts, Drittstaatsangehörige eine Daueraufenthaltskarte.

Zwischen der Europäischen Union und der Schweiz besteht eine Vereinbarung, nach der Staatsangehörigen der Schweiz ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, das dem von Staatsangehörigen der Europäischen Union annähernd gleichgestellt ist.

Besondere Aufenthaltsrechte gibt es für Staatsangehörige der Schweiz sowie deren Familienangehörige aus anderen Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören. Wer die Voraussetzungen des "Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit" erfüllt, benötigt keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie erhalten dann eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis.

Hinweis!
Schweizer Staatsangehörige können wählen, ob sie die Aufenthaltserlaubnis in der bisherigen Form oder als elektronisches Dokument haben möchten.

Voraussetzungen

  • mit Hauptwohnsitz im Landkreis Osnabrück angemeldet
  • Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit und
    • Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig) oder
    • Absicht Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
    • Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer
  • oder sind mit einer oder einem solchen Schweizer Staatsangehörigen verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt (zum Beispiel als Elternteil, Kind oder Enkelkind)

Kontakt

Integration und Ausländer

Ordnung

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49082 Osnabrück
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