Unterhalt- und Sorgerecht
Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Das Sozialgesetzbuch Acht sieht kostenfreie Unterstützungsangebote vor. Diese erhalten Sie im Jugendamt des Landkreises Osnabrück.
Sorgerecht bezeichnet im Rechtswesen, insbesondere im Familienrecht, das Recht eines Elternteils, seine biologischen oder rechtlichen Kinder im eigenen Haushalt zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen. Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Bei Fragen und Problemen beraten und unterstützen wir Sie gern! Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel Unterhalt hat mein Kind Anspruch? Und was mache ich, wenn der nicht betreuende Elternteil des Kindes keinen Unterhalt zahlt?
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das Sorgerecht kann gemeinsam ausgeübt werden, wenn die Eltern ihre Sorgeerklärung beurkunden oder das Amtsgericht das gemeinsame Sorgerecht auf die Eltern überträgt.Die Sorgeerklärungen der Eltern werden beim Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück kostenlos beurkundet. Sie können auch bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden.
Zur Beurkundung sind gültige Personalausweise oder Reisepässe, eine Geburtsurkunde des Kindes (sofern es schon geboren ist) sowie die Unterlagen über die Vaterschaftsanerkennung (sollte diese schon anerkannt worden sein). Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unser Onlineformular.
Das gemeinsame Sorgerecht spielt in Angelegenheiten von erheblicher Tragweite und Bedeutung für das Kind eine Rolle. Dabei ist eine Absprache und Einigung zwischen den Eltern erforderlich. Bei alltäglichen Angelegenheiten des Kindes ist dies nicht der Fall. Hier entscheidet der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Über das Bestehen des alleinigen Sorgerechts benötigt die Mutter zu bestimmen Anlässen (z.B. Beantragung eines Ausweises, Eröffnung eines Bankkontos u.ä,) eine Nachweis. Diesen Nachweis (die sog. „Negativbescheinigung“) können wir für sie ausstellen. Nehmen Sie dazu bitte telefonisch Kontakt mit uns auf.
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Wenn die Eltern nicht in einem Haushalt leben, kann der betreuende und sorgeberechtigte Elternteil die Beratung und Unterstützung durch den Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück in Anspruch nehmen.
Ein Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, Anspruch auf Unterhalt. Dies setzt voraus, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich aus eigenen Einkünften und Vermögen angemessen zu unterhalten. Darüber hinaus muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein.
Die Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige den Berechtigten finanziell unterstützen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden.
Anhand der vom Unterhaltsverpflichteten freiwillig eingereichten Einkommensunterlagen berechnen wir die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Ist bereits eine Unterhaltsregelung zwischen den Eltern getroffen worden, können wir prüfen, ob das Kind möglicherweise zukünftig einen höheren Unterhaltsanspruch hat. Dies ist der Fall, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten deutlich erhöht hat, aber auch dann, wenn der Mindestunterhalt angehoben wird oder das Kind sechs bzw. zwölf Jahre alt wird.
Falls die Einkommensunterlagen freiwillig nicht vorgelegt werden oder kein Unterhalt gezahlt wird, können gerichtliche Anträge gestellt werden. Dies kann beim Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück im Rahmen der Beistandschaft erfolgen.
Auch volljährige Kinder haben bis zu ihrem 21. Lebensjahr beim Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück Anspruch auf Beratung und Unterstützung hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs. Sie haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern, wenn das Kindergeld sowie eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung, BAFöG) zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs nicht ausreicht. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist es erforderlich, dass beide Elternteile die Einkommens- und Vermögensverhältnisse freiwillig darlegen und nachweisen.
Auch der Elternteil, der wegen der Betreuung des Kindes kein ausreichendes Einkommen erzielen kann, hat gegenüber dem anderen Elternteil einen Unterhaltsanspruch. Der Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück kann bei der Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruches beraten und unterstützen.
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Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist die Vaterschaft eines Kindes rechtlich erst einmal nicht geklärt. Alle Ansprüche des Kindes (wie z.B. Unterhalts-, Erb- oder Krankenversicherungsansprüche) hängen von der Klärung der Vaterschaft ab. Für das Kind ist die Feststellung der Vaterschaft von existenzieller Bedeutung.Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt in Form einer Urkunde. Die Anerkennung muss persönlich erfolgen. Es ist auch erforderlich, dass die Mutter ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung in urkundlicher Form erklärt.
Sind der Anerkennende oder die Mutter noch minderjährig, bedarf es der Zustimmung der oder des gesetzlichen Vertreter/s.
Alle erforderlichen urkundlichen Erklärungen können kostenlos beim Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück vorgenommen werden. Die Beurkundung ist auch beim Standesamt oder bei einem Notar möglich. Für die Anerkennung der Vaterschaft ist die Feststellung der Identität der Beteiligten sehr wichtig und es muss eine gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unser Onlineformular.
Die Vaterschaftsanerkennung kann bereits vor Geburt des Kindes erfolgen. Es ist auch möglich, zugleich die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu beurkunden.
Eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft wird notwendig, wenn der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist.
Bei der Feststellung der Vaterschaft – freiwillige Anerkennung oder gerichtlichen Antrag – können wir die sorgeberechtigte Mutter beraten und unterstützen. Eine gerichtliche Vertretung des Kindes ist im Rahmen einer Beistandschaft möglich.
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Fachdienstes Jugend des Landkreises Osnabrück zur Klärung der Vaterschaft und Geltendmachung des Kindesunterhalts. Sie kann von dem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Die Einrichtung einer Beistandschaft muss bei uns schriftlich beantragt werden. Es empfiehlt sich, ein persönliches Beratungsgespräch bei uns in Anspruch zu nehmen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unser Onlineformular.
Im Rahmen der Beistandschaft wird zunächst eine einvernehmliche Regelung angestrebt. Kommt eine solche Regelung nicht zustande, kann der Beistand gerichtliche Anträge zur Feststellung der Vaterschaft oder Festsetzung von Unterhalt für das Kind stellen.
Darüber hinaus ziehen wir den Unterhalt vom verpflichteten Elternteil ein und führen - soweit erforderlich - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch. Die Beistandschaft kann jederzeit - auch bereits vor der Geburt - bis zur Volljährigkeit beantragt werden. Die Beistandschaft endet, sobald der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt, ihm das Sorgerecht entzogen wird oder das Kind bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts, nicht mehr in seiner Obhut lebt.
Der Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück nimmt die freiwillige Erklärung über eine Zahlungsverpflichtung von Unterhalt für minderjährige oder volljährige Kinder in einer Urkunde auf. Die Beurkundung ist kostenlos. Im Rahmen der Beurkundung können wir keine Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes vornehmen. Die Beurkundung kann erfolgen, wenn sich die Eltern persönlich oder mit Unterstützung des Jugendamtes oder Rechtsanwälten über den zu zahlenden Kindesunterhalts geeinigt haben.Besteht Streit über die genaue Höhe des Unterhalts, könnte eine Beurkundung über den unstreitigen Unterhaltsbetrag vorgenommen werden.
Bei Aufnahme der Beurkundung erfolgt eine Belehrung über die Rechtsfolgen. Für die Beurkundung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin über unser Onlineformular.
Der Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück kann durch Beschluss eines Amtsgerichtes zum Vormund oder Pfleger eines minderjährigen Kindes bestellt werden.
Vormundschaft
In folgenden Fällen kann eine Vormundschaft eintreten
- wenn den Eltern oder einem Elternteil durch das Gericht die elterliche Sorge entzogen
- wurde und es keine geeignete Einzelperson gibt, die das Kind als Vormund vertreten kann
- weil die Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist und daher ihr Kind noch nicht vertreten kann
- wenn Eltern oder ein Elternteil verstorben ist und es niemanden gibt, der die elterliche Sorge wahrnehmen kann
- wenn bei einem Adoptionsverfahren für das Kind die elterliche Sorge ruht
Eine Pflegschaft tritt ein, wenn ein Amtsgericht für die Regelung bestimmter Angelegenheiten des Kindes den Eltern das Sorgerecht teilweise entzieht oder sie es auf Grund einer Interessenkollision nicht wahrnehmen können, beispielsweise für folgende Bereiche:
- Personensorge
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Vertretung in Strafverfahren
Die Aufgaben eines Pflegers/Vormundes (je nach Aufgabenkreis)
- Wahrnehmen der gesetzliche Vertretung der Kinder/Jugendlichen
- Regelmäßig persönlichen Kontakt zu den Kindern/Jugendlichen halten
- Entscheiden über den Wohnort und Schule/ Kindergarten
- Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe auswählen sowie die notwendigen Hilfen beantragen
- Wahrnehmen der gesundheitliche Belange der Kinder/Jugendlichen
- Verwalten des Vermögens der Kinder, Erbschaftsangelegenheiten regeln und erforderliche Sozialleistungen beantragen
- Die Kinder in gerichtlichen Verfahren und in Strafverfahren vertreten
- Begleiten und beraten minderjähriger Mütter als Vormund ihrer Kinder ( diese Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter automatisch)
Viele dieser Themen werden mit den Kindern und Jugendlichen selbst in persönlichen Gesprächen abgestimmt, um ihnen eine gute Entwicklung zu ermöglichen.
Fachdienst Jugend
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- jugend@landkreis-osnabrueck.de
Am Schölerberg 1
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