Mobilität
Sie bewegen sich täglich auf den Straßen, egal ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder im Bus. Zur Verkehrsicherheit für alle, gibt es in Deutschland zahlreiche Verkehrsregeln.
Einige werden Ihnen bekannt vorkommen, andere sind vielleicht ganz neu.
„German Road Safety“ bietet einen Compact Guide (deutsch, englisch, arabisch), der Ihnen die wichtigsten Verkehrsregeln für Deutschland zeigt. Außerdem enthält er nützliche Kontaktadressen und praktische Tipps, wie Sie sich sicher im deutschen Straßenverkehr bewegen.
Öffentliche Verkehrsmittel
Öffentliche Verkehrsmittel sind zum Beispiel Bus, Zug, Straßen-Bahnen und U-Bahnen. Für die Nutzung dieser Verkehrsmittel benötigen Sie einen Fahrschein. Wenn Sie bei einer Fahrkartenkontrolle keinen gültigen Fahrschein haben, müssen Sie eine Strafe bezahlen.
Die App "Wohin·Du·Willst" unterstützt Flüchtlinge bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Weitere Informationen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Nutzung bieten die Internetseiten auf der rechten Seite (siehe externe Links).
Pendlerportal Region Osnabrück
Sie suchen eine Mitfahrgelegenheit oder bieten selbst eine an? Das Pendlerportal Region Osnabrück bietet eine Übersicht über vorhandene Mitfahrangebote, auch im Umkreis um Ihren Wohnort und direkte Kontaktmöglichkeiten.
Ukrainische Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen, die mit ihrem in der Ukraine zugelassenen Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und mittlerweile mehr als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland leben oder beabsichtigen sich länger als ein Jahr in Deutschland aufzuhalten, müssen ihr Fahrzeug ab dem 01.10.2024 in Deutschland zulassen.
Mehr dazu: Інформація для українських водіїв та водійок, що проживають в Німеччин
Unsere Dienstleistungen
Sie besitzen eine ausländische Fahrerlaubnis und haben Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt? Dann unterliegen Sie dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Ausländische Führerscheine werden in Deutschland zur Umschreibung unterschiedlich anerkannt. Grundsätzlich werden sie danach unterschieden, in welchem Staat beziehungsweise Land sie ausgestellt wurden. Zu unterscheiden sind hierbei drei Gruppen von Ausstellungsstaaten:
- Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
Die Umschreibung einer europäischen Fahrerlaubnis, die zeitlich unbefristet erteilt wurde, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Führerscheine, die durch Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden, sind in Deutschland gültig, auch nachdem Sie Ihren Wohnsitz hierher verlegt haben.
Zu den gesetzlichen Bestimmungen -
Führerscheine aus Staaten nach Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung ("Listenstaaten")
In Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Führerscheine in Deutschland zur Umschreibung anerkannt werden. Führerscheine (bestimmter Klassen) aus diesen "Listenstaaten" können in Deutschland zumeist prüfungsfrei umgeschrieben werden.Die Fahrerlaubnis aus diesen Staaten berechtigt nur für sechs Monate nach Einreise in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen. Danach ist die Umschreibung der Fahrerlaubnis erforderlich.
Hinweis!
Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland kann auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde auf ein Jahr, also für sechs weitere Monate, verlängert werden. Dieses gilt, wenn nachgewiesen wird, dass nach Ablauf des Jahres Deutschland dauerhaft verlassen wird. Als Beispiel sind hier Au-Pair-Dienste sowie Studenten zu nennen, die in Deutschland studieren. -
Führerscheine aus sonstigen Staaten ("Drittstaaten")
Die Drittstaaten umfassen alle Staaten, die nicht Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums darstellen und auch nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind. Hier ist grundsätzlich eine theoretische und praktische Fahrprüfung zur Umschreibung erforderlich. Jedoch entfällt die grundlegende Fahrausbildung.Diese Fahrerlaubnisse berechtigen nur für sechs Monate nach Einreise in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Danach ist eine Umschreibung erforderlich.
Hinweis!
Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland kann auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde auf ein Jahr, also für sechs weitere Monate, verlängert werden. Dieses gilt, wenn nachgewiesen wird, dass nach Ablauf des Jahres Deutschland dauerhaft verlassen wird. Als Beispiel sind hier Au-Pair-Dienste sowie Studenten zu nennen, die in Deutschland studieren.In Deutschland gibt es verschiedene Fahrerlaubnisklassen.
Zu den gesetzlichen Bestimmungen
Weitere Informationen erhalten Sie bei der
Zulassungsstelle der Straßenverkehrsabteilung
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541/501-20 000
E-Mail: zulassungsstelle@landkreis-osnabrueck.de
Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ihnen die Fahrtkosten, zum Beispiel zu Ihrer Ausländerbehörde, erstattet werden. Ob und in welcher Höhe Ihnen ein Fahrkostenzuschuss zusteht, wird durch das Sozialamt ihrer Gemeinde geprüft.
Was ist zu tun?
Sofern Kosten für die Anfahrt zur Ausländerbehörde entstanden sind, können dort die Bus- oder Bahnfahrkarte vorgelegt werden. Auf der Fahrkarte wird bestätigt, dass ein Termin wahrgenommen wurde.
Anschließend kann beim Sozialamt der Wohnortgemeinde mit der abgestempelten Fahrkarte eine Erstattung der Fahrkosten beantragt werden. Von dort wird einzelfallabhängig entschieden, ob und in welcher Höhe eine Fahrtkostenerstattung zusteht.
Sofern es nicht möglich ist, die Fahrtkarte selbst zu finanzieren, gibt es die Möglichkeit beim Sozialamt bereits im Vorfeld einen Zuschuss oder aber Gutschein für eine Fahrtkarte zu beantragen. Setzen Sie sich hierzu bitte ebenfalls mit ihrem zuständigen Sozialamt in der Gemeinde vor Ort in Verbindung.
Schülerbeförderung umfasst die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen Wohnort und Schule. Sie erfolgt im Landkreis Osnabrück im Regelfall durch den Öffentlichen Personennahverkehr, sofern ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht. Zuständig sind je nach Schulträgerschaft der Landkreis Osnabrück oder die kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und Städte. Nähere Informationen zur Schülerbeförderung sowie die zuständigen Ansprechpersonen erhalten die Schülerinnen und Schüler in den Sekretariaten ihrer Schule.
Weitere Informationen zu Schülerfahrtkosten
Kontakt
Bürgerinformation
-
0541 5014402
- info@landkreis-osnabrueck.de
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland
Downloads
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Filegrundregeln_fahrradfahrer.pdf (6.13 MB)
-
Filegrundregeln_fussgaenger.pdf (4.73 MB)