Afrikanische Schweinepest (ASP)
Seit 2007 breitet sich die Afrikanische Schweinepest in Europa aus und bedroht Millionen von Haus- und Wildschweinen. Die anzeigepflichtige Tierseuche verläuft bei fast allen Schweinen, die sich anstecken, tödlich.
Zur Übertragung kommt es insbesondere oral, wenn im Bereich des Maules Verletzungen vorliegen und virushaltiges Material aufgenommen wird. Die Übertragung des Virus erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier oder indirekt z.B. über die Aufnahme von Fleisch (Speiseabfälle) oder Kadaver infizierter Tiere, andere tierische Rohstoffe/Erzeugnisse, kontaminierte Gegenstände oder Kleidung.
Der im September 2020 in Brandenburg nachgewiesene ASP-Fall wird einschneidende Bekämpfungsmaßnahmen und erhebliche wirtschaftliche Einbußen/Sanktionen zur Folge haben. Daher kommt den Maßnahmen gegen die weitere Verbreitung des Erregers in Deutschland eine besondere Bedeutung zu.
Diese umfassen neben der Aufklärung und Sensibilisierung von exponierten Berufsgruppen, Jägern und Reisenden auch Maßnahmen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (Wildschweinemonitoring). Darüber hinaus zählen eine Reduktion der Wildschweinepopulation, Tierseuchenübungen und eine verstärkte Prüfung und Optimierung der Biosicherheit und Hygiene in Schweinebetrieben zu den Präventivmaßnahmen.
Um die Gefahr des Erregereintrags in Freiland- und Auslaufschweinehaltungen einzudämmen, gibt der Landkreis Osnabrück Schweinehaltern ein Merkblatt mit Anweisungen zur fachgerechten Einfriedung und seuchenhygienischen Absicherung an die Hand und führt verstärkt Kontrollen zur Umsetzung dieser Anweisungen durch. Dem Merkblatt liegt ein Dokument zur Selbstauskunft über die Haltung der Schweine in Auslaufhaltung oder Freilandhaltung bei (s. Seitenende unter Downlaod).
Gemäß Viehverkehrsverordnung ist die Haltung von Schweinen dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Die Schweinehaltungshygiene-Verordnung schreibt weiterhin vor, dass die Auslaufhaltung (Haltung in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten) dem zuständigen Veterinäramt angezeigt werden muss und die Freilandhaltung (Haltung der Schweine im Freien ohne feste Stallgebäude) der Genehmigung durch das zuständige Veterinäramt bedarf. Für die Auslauf- und Freilandhaltung gilt nach der Schweinehaltungshygiene-Verordnung, dass diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde eingefriedet werden müssen. Da die Gefahr des Eintrags von Tierseuchenerregern bei beiden Haltungssystemen vergleichbar ist, muss die Einfriedung und seuchenhygienische Absicherung des Auslaufs nach den gleichen Standards wie bei der Freilandhaltung erfolgen. Sowohl die Freilaufhaltung als auch die Auslaufhaltung können durch das zuständige Veterinäramt untersagt werden, sofern die Auflagen nicht erfüllt werden.
Insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Risikos der Erregereinschleppung und den zu erwartenden dramatischen Folgen für die deutsche Schweinewirtschaft werden Schweinehalter aufgefordert die Anweisungen zur Einfriedung umzusetzen. Wer bislang seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist (Auslaufhaltung) oder keine Genehmigung für seine Freilandhaltung von Schweinen hat, möge sich dringend beim Veterinärdienst melden.
Die Afrikanische Schweinepest kann über Abfälle von Wildschweinen verbreitet werden.
Nicht jedem Wildschwein, dass (frisch) mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest infiziert ist, ist „anzusehen“, dass es ein Virusträger ist. Das Virus ist nach der Infektion des Tieres in allen Körperteilen, auch in den Knochen und dem Fleisch zu finden. Wenn Wildschweine Kontakt zu Abfällen von infizierten Wildschweinen haben, kann es zur Übertragung der Afrikanischen Schweinepest kommen.
Daher ist es enorm wichtig, dass Abfälle von Wildschweinen nicht in die Natur gelangen.
Doch wie kann beispielsweise ein Jäger, der ein erlegtes Wildschwein aus anderen Gegenden in den Landkreis Osnabrück mitbringt, Abfälle wie den Kopf, die Füße, die Schwarte, Knochen und Abschnitte sachgerecht entsorgen?
Soweit es sich nicht nur um geringfügige Mengen von „Küchenabfällen“ handelt, die beispielsweise bei der Zubereitung eines Bratens anfallen, dürfen die Abfälle nicht in den Restmüll gegeben werden; ganze Köpfe usw. gehören beispielsweise dort nicht hin.
Auf keinen Fall dürfen die Abfälle von Schwarzwild in der Natur oder im Revier entsorgt werden. Denn dadurch könnte es geradezu zum „Einimpfen“ des Erregers kommen.
Einzige Ausnahme: Die Innereien (Fachsprache: Der „Aufbruch“) von erlegten äußerlich gesunden Wildschweinen dürfen am Erlegungsort im Revier verbleiben, also dort, wo das Stück gelebt hat und erlegt wurde; denn dadurch wird nichts „fremdes“ eingeschleppt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur solange, wie keine Wildschweinseuchen in dem Gebiet nachgewiesen wurden.
Eine sachgerechte Entsorgung ist jedoch über die Verarbeitung des Abfälle in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Rendac Icker möglich. Damit die Entsorgung organisatorisch gut möglich ist, hat der Landkreis Osnabrück den Jäger*innen bislang 20 Wildabfalltonnen zur Verfügung gestellt, die dezentral in vielen Hegeringen aufgestellt und überwiegend in der Obhut von Jäger*innen sind, so dass die Wege kurz und die Übergabe des Materials kollegial verabredet werden kann. Bei Bedarf wird Rendac Icker zur Abholung bestellt. Die Kosten für die Abholung und Entsorgung trägt der Landkreis Osnabrück. Dies ist ein ganz wichtiger Baustein der Seuchenprävention.
Falls dieser Entsorgungsweg nicht genutzt wird, sollte auf die Verwertung von „aufgebrochenen“ Wildschweinen gänzlich verzichtet werden, bei denen viel Abfall wie Kopf, Füße, Schwarte usw. zu beseitigen ist.
Alle Bürgerinnen und Bürger können bei der Seuchenvorsorge mithelfen, indem Sie keine Lebensmittelreste in der Natur entsorgen, denn bereits die Wurst auf dem Brot könnte eine Gefahr darstellen. Abfälle aus dem privaten Lebensmittelbereich, die Fleisch oder Wurstwaren enthalten, gehören in den Restmüll. Dies sollte möglichst nicht über Mülleimer an Rastplätzen oder in der Natur erfolgen, wo sich Wildschweine „bedienen“ könnten, sondern besser im häuslichen Bereich.
Tierseuchen können von Wildtieren auf Haustiere übertragen werden. Dies gilt beispielsweise für die Geflügelpest und die Afrikanische Schweinepest. Daher müssen Tierhalter*innen Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz ihrer Tiere ergreifen, durch die neben dem eigenen Bestand mittelbar auch andere Tierhaltungen geschützt werden.
Die Schutzmaßnahmen werden entweder bei Bedarf angeordnet oder sie gelten generell auf Grund einer rechtlichen Vorgabe, wie beispielsweise die im Fall der Pflicht zur Einfriedung von Freilandhaltungen und Ausläufen für Schweine, durch die ein Kontakt zwischen Hausschweinen und Wildschweinen und deren Ausscheidungen verhindert werden soll.
Angesichts der Bedrohung durch die Afrikanische Schweinepest und weiterer Tierseuchen kommt es darauf an, dass in allen Schweinehaltungen die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um eine Einschleppung von Tierseuchen in den Schweinebestand und eine Weiterverbreitung von Tierseuchen zu verhindern. Ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinebestand würde beispielsweise neben dem Leid für die betroffenen Tiere erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Schweinehaltung im betroffenen Gebiet und auch für Gesamtdeutschland haben.
In der Schweinehaltungshygieneverordnung wurde für Schweinehaltungen rechtlich festgelegt, welche Maßnahmen umgesetzt werden müssen, um einer Einschleppung und Verschleppung von Tierseuchen entgegenzuwirken.
Ein Risiko für die Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen kann von jedem Schweinebestand unabhängig von dessen Größe (auch von Kleinst- und Hobbyhaltungen) ausgehen. An Afrikanischer Schweinepest können Wildschweine und Hausschweine aller Rassen erkranken, so auch Hängebauchschweine oder Minipigs. Ein besonderes Risiko der Seucheneinschleppung kann von infizierten Wildschweinen ausgehen. Von diesem Risiko sind insbesondere Schweinebestände betroffen, bei denen sich die Schweine im Freien aufhalten können (sogenannte Auslauf- bzw. Freilandhaltungen), da hier ein höheres Risiko eines Kontaktes zwischen Haus- und Wildschweinen besteht. Daher ist rechtlich vorgeschrieben (Schweinehaltungshygieneverordnung), dass die Ausläufe so eingefriedet sein müssen, dass ein Kontakt der Hausschweine zu anderen Schweinen / Wildschweinen wirksam unterbunden wird.
Der Landkreis Osnabrück stellte den Schweinehalter*innen ein Merkblatt mit Anweisungen zur fachgerechten Einfriedung und seuchenhygienischen Absicherung zur Verfügung. Neben der Einfriedung ist es sehr wichtig, dass an Schweine – auch Hobbyschweine – keine Küchen- und Speiseresten verfüttert werden. Dies ist verboten, weil über Speiseabfälle ebenfalls Tierseuchenerreger übertragen werden können.
Bitte helfen Sie mit, das unsere Nutzschweine und unsere als Heim- oder Hobbytiere gehaltenen Schweine gesund bleiben. Mit der Einhaltung der vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen oder durch freundliche Hinweise an die Schweinehalter*innen können Sie dazu einen wichtigen Beitrag leisten.
Zum Schutz des Haus- und Wildschweinbestandes, zur Vermeidung hoher volks- und betriebswirtschaftlicher Verluste sowie aus Gründen des Tierschutzes sind Maßnahmen erforderlich, die ein frühzeitiges Erkennen und die Verhinderung der Ausbreitung der Schweinepest (KSP= Klassische Schweinepest und ASP= Afrikanische Schweinepest) im Wildbestand ermöglichen. Seit August 2004 ist Niedersachsen als frei von Schweinepest bei Wildschweinen anzusehen. Zur fortlaufenden Bestätigung der Seuchenfreiheit, aber auch als Früherkennungs- bzw. Frühwarnsystem, insbesondere mit Blick auf die Gefahr der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest, ist ein landesweites Monitoring erforderlich:
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Untersuchung verendeter Stücke (Fallwild)
Möglichst jedes Stück Fallwild (Schwarzwild) außer Unfallwild soll auf Schweinepest (ASP und KSP) untersucht werden. Die aufgefundenen Kadaver sind am Fundort zu belassen und dem Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück zu melden. Dies soll bevorzugt über die Tierfund-App (https://www.tierfund-kataster.de/tfk/tfk_erfassung.php) am besten am Fundort erfolgen; in jedem Revier sollte jemand gefunden werden, der die Tierfund-App bedienen kann. Der Fundort sollte mit einem Stückchen Flatterband oder einem aufgehängten Plastikhandschuh sichtbar gekennzeichnet werden. Ansonsten kann der Veterinärdienst auch per Email veterinaerdienst@lkos.de oder telefonisch verständigt werden; Dabei muss der Fundort sehr präzise angegeben werden (z.B. mittels Koordinaten aus Google Earth), damit die Amtstierärzte*innen das Stück finden können. Neben den Daten zur Kontaktperson und dem Fundort (Fundort, Revier, Gemeinde) sind Angaben zum Stück (Altersklasse, das Geschlecht, das ungefähre Gewicht) zu übermitteln.
Die erforderlichen Proben werden von Mitarbeitern*innen des Veterinärdienstes entnommen. Für die Anzeige von verendeten Wildschweinen, die dann zur Früherkennung der Seuche vor Ort beprobt werden können, werden zur Zeit 50 Euro Prämie an den Jagdausübungsberechtigten bezahlt.
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Allgemeines Monitoring über Schweißproben
Von den im Gebiet von Stadt und Landkreis Osnabrück erlegten Wildschweinen sind jährlich zahlreiche verwertbare Schweißproben einzusenden. Sie sind flächendeckend und repräsentativ für den Wildschweinbestand über das Jahr verteilt zu entnehmen. Alle Altersklassen kommen dafür in Betracht. Vorrangig sind vor dem Schuss oder beim Aufbrechen auffällige Stücke zu beproben. Die Untersuchungen erfolgen auf Schweinepest (KSP und ASP) und Aujeszkysche Krankheit (AK). Für jede abgegebene Blutprobe von Wildschweinen, die in Stadt und Landkreis Osnabrück erlegt wurden, werden z. Zt. jeweils 5 € Prämie bezahlt.
Angaben zu den Stücken/Proben
Von den beprobten Stücken sind mindestens Angaben über die Altersklasse, das Geschlecht, das ungefähre Gewicht, das Revier, die Gemeinde sowie das Erlegedatum und Name des Erlegers zu erfassen. Diese Angaben sind dem Veterinärdienst ggf. unter Verwendung des Wildursprungscheines gemeinsam mit den „Trichinenproben“ zu übergeben.
Versand / Übergabe der Proben
Für die Entnahme der Schweißproben werden vom Veterinärdienst Serumröhrchen mit Barcode (10 ml, graue Kappe) zur Verfügung gestellt. Probennahmematerial kann bei Frau Aubke unter Angabe der Adresse angefordert werden (e-mail: aubke@lkos.de oder Tel: Mo + Do unter 0541-501-2136). Die Schweißproben sollen zusammen mit den Proben zur Untersuchung auf Trichinellen schnellstmöglich bei den Abgabestellen:
- Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück im Kreishaus in Osnabrück,
Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück,
Tel: (0541) 501 2136 oder
- Fleischhygienelabor im Logistikzentrum in Bersenbrück,
Bramscher Str. 70, 49593 Bersenbrück,
Tel: (0541) 501 8550
übergeben werden. Bis zur Übergabe sollen sie gekühlt aufbewahrt werden; sie dürfen nicht gefroren werden.
Die Untersuchung der Proben ist kostenfrei.
Kontakt
Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück
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0541 5014416
- veterinaerdienst@landkreis-osnabrueck.de
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland
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