Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts - Information zum neue StAG Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.

Einbürgerung

Personen, die dauerhaft in Deutschland leben, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag.

Was bringt die Einbürgerung?

Die deutsche Staatsangehörigkeit bietet viele Vorteile und Chancen

  • Freier Zugang zu jedem Beruf
  • Freie Wahl des Aufenthalts, des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes in Deutschland sowie in allen anderen Ländern der Europäischen Union
  • Visafreie Reise: man kann auch außerhalb der Europäischen Union ohne Visum in viele Länder reisen
  • Wahlrecht: man kann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen und mitbestimmen, wer in Deutschland regiert
  • Man kann selbst für ein Parlament kandidieren und damit seine Interessen aktiv vertreten

 

Hohe Auslastung

Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund erheblich gestiegener Antragszahlen zu längeren Bearbeitungszeiten kommt. Bitte sehen Sie von wiederholten Anfragen zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens ab. Wir werden uns unaufgefordert bei Ihnen melden (E-Mail, telefonisch oder Brief).


Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts - Information zum neuen StAG - Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.

Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten und hat einige Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vorgenommen. Seitdem gelten die nachstehenden Regelungen.

Gemäß § 10 StAG haben Ausländer einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie seit fünf Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Weitere zwingend zu erfüllende Voraussetzungen sind:

  1. Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit
  2. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
  3. EU-Freizügigkeit oder Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis außer für die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 und 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgeführten Aufenthaltszwecke
  4. Sicherstellung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  5. Straffreiheit
  6. mindestens deutsche Sprachkenntnisse des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und
  7. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren im Inland aufhalten.

Für Eheleute oder Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen gelten gemäß § 9 StAG günstigere Regelungen in Bezug auf die zeitlichen Voraussetzungen. Statt fünf Jahre des rechtmäßigen Aufenthalts ist hier ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine seit mindestens zwei Jahren mit einer beziehungsweise einem deutschen Staatsangehörigen bestehende Ehe, beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer deutschen Person ausreichend.

Ansonsten gelten die weiteren Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG:

  1. Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit
  2. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
  3. EU-Freizügigkeit oder Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis außer für die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 und 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgeführten Aufenthaltszwecke
  4. Sicherstellung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  5. Straffreiheit
  6. mindestens deutsche Sprachkenntnisse des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und
  7. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)

Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 StAG nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

Wenn eine der Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung fehlt, entsteht kein Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Es gibt aber auch die so genannte Ermessenseinbürgerung. Sie gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind.

Folgende Mindestanforderungen werden vorausgesetzt:

  1. Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit

  2. Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung

  3. Straffreiheit

  4. Sicherstellung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (hiervon kann bei Vorliegen einer besonderen Härte abgesehen werden)
  5. mindestens deutsche Sprachkenntnisse des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und

  6. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)

Gemäß § 38 StAG wird für die Einbürgerung pro Person eine Gebühr von 255 Euro erhoben. Für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes hat, ermäßigt sich die Gebühr auf 51 Euro. Sofern ein minderjähriges Kind selbstständig und nicht zusammen mit den Eltern eingebürgert wird, beträgt die Gebühr hier ebenfalls 255 Euro.

Für die Ablehnung des Einbürgerungsantrages wird gemäß § 38 StAG in Verbindung mit § 11 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) eine Verwaltungsgebühr von 75% der Einbürgerungsgebühr festgesetzt. Für den Fall, dass der Antrag vor der Ablehnung schriftlich zurückgenommen wird, würde lediglich eine Verwaltungsgebühr von 25% der Einbürgerungsgebühren festgesetzt werden.

Wer eingebürgert werden möchte, muss grundsätzlich auch über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Das gilt auch für noch laufende Einbürgerungsanträge, die nach dem 31.03.2007 gestellt wurden. Diese Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn ein Einbürgerungstest bestanden wurde.

Wer muss den Einbürgerungstest ablegen?
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Wie kann man sich auf den Einbürgerungstest vorbereiten?

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