Rückkehr ins Heimatland
Ausländische Staatsangehörige, die kein Aufenthaltsrecht besitzen sind verpflichtet, Deutschland zu verlassen. Dies sind zum Beispiel Personen, deren Aufenthaltstitel erloschen ist.
Zur Rückkehr in ihr Heimatland wird diesen Personen eine angemessene Frist eingeräumt. Diese ermöglicht es, selbstständig zu einem selbst gewählten Termin ausreisen zu können. Dadurch kann die Ausreise besser geplant und vorbereitet werden. Unter bestimmten engen Voraussetzungen kann eine Ausreisefrist im Einzelfall verlängert werden.
Auch Personen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden ist, können sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden. Ebenso können Asylsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren.
Erlöschen eines Aufenthaltstitels
Ein Aufenthaltstitel erlischt unter verschiedenen Voraussetzungen, zum Beispiel
- mit Ablauf seiner Geltungsdauer
- mit Eintritt einer auflösenden Bedingung
- durch Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels
- durch eine Ausweisung
Ein weiterer Sachverhalt, bei denen ein Aufenthaltstitel erlischt, liegt vor, wenn ausländische Staatsangehörige aus einem der Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand dauerhaft in das Heimatland zurückkehrt. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund erfolgt ist, wenn jemand nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Wer einen längeren Auslandsaufenthalt plant, kann beantragen, dass der Aufenthaltstitel nicht schon nach 6 Monaten erlischt.
Ein Aufenthaltstitel erlischt aber nicht, wenn der Grund für die Abwesenheit Erfüllung des Wehrdienstes ist.
Das gleiche gilt beispielsweise auch, wenn sich ausländische Staatsangehörige mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Zum Nachweis des Fortbestandes des Aufenthaltstitels kann auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Ausländische Staatsangehörige, die kein Aufenthaltsrecht besitzen, sind verpflichtet, Deutschland zu verlassen. Werden von diesen Personen die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr und die dazu unterbreiteten Unterstützungsangebote nicht genutzt oder wird die Erfüllung der Ausreisepflicht verweigert, ist die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (Abschiebung).
Bei der Abschiebung handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Form des unmittelbaren Zwangs. Sie ist daher als letzte Maßnahme zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nur zulässig, wenn ihr keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Es besteht dabei die Verpflichtung, die Maßnahmen so zu gestalten, dass die Belastungen für die abzuschiebenden Personen so gering wie möglich sind. Deshalb ist bei der Vorbereitung der Abschiebung sicherzustellen, dass die Interessen der Betroffenen umfassend berücksichtigt werden, insbesondere wenn es sich um besonders betreuungsbedürftige Personengruppen, wie Familien oder alleinerziehende Elternteile mit schulpflichtigen oder minderjährigen Kindern, Schwangere, unbegleitete Minderjährige, lebensältere, behinderte oder erkrankte Personen handelt.
Grundsätzlich sind Abschiebungsverbote zu beachten. So ist eine Abschiebung unzulässig, falls eine Person dem Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention unterfällt. Allerdings findet dieses Abschiebungsverbot keine Anwendung, wenn die Person aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil sie wegen besonders schwerwiegender Straftaten verurteilt wurde. Das Gleiche gilt unter anderem auch, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Person ein Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen begangen hat. Eine Person darf nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem für die Betroffenen eine konkrete Foltergefahr oder die Gefahr der Todesstrafe besteht. Auch nach Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention kann eine Abschiebung unzulässig sein.
Bei einer Abschiebung werden ausländische Staatsangehörige in der Regel durch Polizeibeamte an die Grenze gebracht und der zuständigen Grenzstelle übergeben. Die häufigste Form der Abschiebung sind jedoch "Luftabschiebungen". Das bedeutet, dass die Person per Flug in das Heimatland gebracht wird. Die Flüge werden dabei auch von der Bundespolizei aus Gründen der Flugsicherheit begleitet.
Es besteht aber die Möglichkeit, eine Abschiebung vorübergehend auszusetzen oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen, die bei einer vorherigen Entscheidung (zum Beispiel im Asylverfahren) nicht berücksichtigt werden konnten.
Durch die Abschiebung entsteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Zu den gesetzlichen Bestimmungen
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird immer befristet. Die Frist ist individuell und nach Ermessen festzulegen. An verschiedenen Stellen des Gesetzes findet man aber je nach Fallkonstellation Angaben zu den Höchstfristen.
Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot macht es für seine Geltungsdauer grundsätzlich unmöglich, dass man zum Beispiel nach einer Abschiebung (oder sogar nach einer freiwilligen Ausreise, wenn man aus einem „sicheren Herkunftsland“ stammt) mit einem Touristen-Visum, Visum zur Arbeitsaufnahme oder zum Familiennachzug wieder nach Deutschland beziehungsweise in das Schengengebiet, einreisen darf.
Tritt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kraft, so wird dies für die betroffene Person im bundesweiten polizeilichen Informationssystem und im Ausländerzentralregister eingetragen. Bei einer Einreisekontrolle kann dann die Einreise verweigert werden, bei einem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sogar eine Festnahme erfolgen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt grundsätzlich nicht nur für das Bundesgebiet, sondern für das gesamte Schengengebiet. Daher wird es außerdem im Schengener Informationssystem eingetragen. Damit kann schon die Einreise in das Schengengebiet verhindert werden.
Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann in bestimmten Fällen aufgehoben oder die Frist verkürzt werden. Hierzu ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung noch erforderlich ist und zu berücksichtigen, ob schutzwürdige Umstände vorliegen.
Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten und Asylfolgeantragstellende
Eine Besonderheit gilt für Staatsangehörige aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Wird ihr Asylantrag abgelehnt, ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zusätzlich an und entscheidet über dessen Dauer. Es wird auch dann wirksam, wenn die Person freiwillig ausreist. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Zweit- oder Folgeantrag wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat. In diesem Fall soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.
Im Landkreis Osnabrück leben Personen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus. Viele von ihnen halten sich bereits seit mehreren Jahren – häufig mit ihren Familienangehörigen – ohne nachhaltige Lebensperspektive hier auf. In Anbetracht weiter steigender Zahlen ausreisepflichtiger Personen kommt damit dem Integrierten Rückkehrmanagement eine erhebliche Bedeutung zu. Personen, deren Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden ist, wird dabei der konkrete Rahmen der freiwilligen Rückkehr aufgezeigt. Auch Asylsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren.
Dem Landkreis ist daran gelegen, dass die freiwillige Ausreise vor einer zwangsweisen Rückführung (Abschiebung) steht. Wichtigste Voraussetzung für eine Rückkehr ins Heimatland ist, dass die Betroffenen gut informiert und ohne Zwang diese wichtige Entscheidung treffen. Aus diesem Grund bieten wir seit dem 1. Juli 2017 eine qualifizierte Rückkehrberatung an. Zum Informations- und Beratungsangebot gehören unter anderem:
- Beschaffung von Reisedokumenten,
- Vermittlung von Flug-, Bus- und Bahntickets,
- Materielle und finanzielle Hilfen,
- Individuelle Hilfen (z. B. für unbegleitete Minderjährige, kranke und alte Menschen, alleinstehende Frauen),
- Informationen über die aktuelle Situation im Herkunftsland,
- Vermittlung von Kontaktdaten im Herkunftsland (Nachbetreuung)
- Reintegration im Heimatland,
- Medizinische Begleitung und Versorgung und eine Ankunftsunterstützung (bei Bedarf).
Das Beratungsangebot steht allen Personen zur Verfügung, die im Landkreis Osnabrück leben und sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland interessieren.
Fragen dazu beantworten und Informationen erteilen beim Landkreis Osnabrück aus der Abteilung Integration und Ausländer die Kolleginnen Kessler und Vogt.
Kontaktdaten: Frau Kessler | Telefon: 0541 501 2582 | E-Mail: kessler@lkos.de und Frau Vogt | Telefon: 0541 501 2382 | E-Mail: vogtl@lkos.de
Kontakt
Integration und Ausländer
Ordnung
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
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