Soziale Leistungen

Gut, dass Familien finanzielle Förderung und Unterstützung vom Staat bekommen können. Elterngeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und vieles mehr

Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann.

Finanzielle Hilfen für Flüchtlinge werden in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Neben den Grundleistungen können im Einzelfall auch sonstige erforderliche Leistungen gewährt werden, zum Beispiel damit Kinder am Mittagessen oder bei Tagesausflügen der Schule, die Kosten verursachen, teilnehmen können.

Hier sind die wichtigsten finanziellen Hilfen im Überblick.

Grundsätzlich kann Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen für Zugewanderte zählt der Aufenthaltsstatus und die Dauer des bisherigen Aufenthalts.

Zuständig für die Gewährung von „Schüler- BAföG“ ist der Landkreis Osnabrück. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort der Eltern.

Der Antrag auf Ausbildungsförderung ist im Bürgeramt der örtlichen Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeindeverwaltungen oder beim Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Osnabrück, erhältlich.

Weitere Informationen zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erhalten Sie beim
Landkreis Osnabrück
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541/501-4049, -4649, -4048, -4648, -4647
E-Mail: bafoeg@lkos.de

Weitere Informationen zur Ausbildungsförderung

Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

So lange Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden, besteht kein Krankenversicherungsschutz im Sinne einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Das Asylbewerberleistungsgesetz umfasst aber Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Hierzu gehört die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.

Die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln werden gewährt. Darüber hinaus können Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn sie unaufschiebbar oder zwingend medizinisch notwendig sind.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

An wen können Sie sich wenden?
Benötigen Leistungsberechtigte medizinische Hilfe, stellt das Sozialamt der Kommune vor dem Arztbesuch einen so genannten Behandlungsschein aus. Der Behandlungsschein ist, außer in akuten Unfall- und Notsituationen, jeweils vor der Untersuchung zu beantragen. Das weitere Vorgehen wird anhand eines Merkblattes verdeutlicht "Asylbewerberleistungen bei Krankheit – Regelversorgung" (siehe Download auf der rechten Seite).

Was ist ein Behandlungschein?
Für jeden Arztbesuch wird unbedingt ein Original-Behandlungsschein benötigt. Dieser kann nur durch die Sozialämter der Kommunen vor Ort ausgestellt werden. In der Regel wird durch die Wohnortgemeinde pro Quartal ein Behandlungsschein für eine Asylbewerberin oder einen Asylbewerber ausgestellt. So ist es der Person lediglich möglich, in diesem Quartal diese Arztpraxis zu besuchen. Für notwendige Überweisungen zur Fachärztin oder zum Facharzt ist es unumgänglich, einen Überweisungsschein auszustellen. Darauf sollte der Vermerk versehen sein: „Diese Überweisung ist nicht ohne Originalbehandlungsschein der Gemeinde gültig.“ Für die fachärztliche Behandlung ist also erneut ein Behandlungsschein durch die Gemeinde auszustellen.

Informationen für Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken
Die Abrechnung der den Ärztinnen und Ärzten entstandenen Kosten erfolgt über die Abrechnungsstelle des Landkreises Osnabrück. Somit sind die Kosten, die die Ärztinnen und Ärzte über einen Original-Behandlungsschein oder die Apotheken über ein Rezept abrechnen, einzureichen beim:

Landkreis Osnabrück
Fachdienst Soziales
Frau Lücke
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück

Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig zu wissen, dass der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten werden darf. Es werden regelmäßig nur die Kosten nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) übernommen. Die Kosten für Überweisungen ohne Original-Behandlungsschein werden nicht erstattet.

Den Apotheken werden ausschließlich notwendige, nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherungen verschreibungspflichtige Medikamente erstattet. Bei rezeptfreien oder apothekenpflichtigen Rezepten werden keine Kosten durch die Abrechnungsstelle des Landkreises Osnabrück übernommen.

Für Fragen, welche Kosten getragen werden können, wenden Sie sich bitte an die Kommune vor Ort, die den Original-Behandlungsschein ausgestellt hat.

Ausländische Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile, die in Deutschland wohnen, können Unterhaltsvorschuss beantragen.

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelten für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.

Andere ausländische Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind beziehungsweise der alleinerziehende Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Ausländische Staatsangehörige, die sich zum Beispiel zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten, erhalten kein Unterhaltsvorschuss. Das betrifft auch Personen im Asylverfahren oder Personen, die sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Weitere Informationen zum Unterhalt und Unterhaltsvorschuss Bewilligung

Weitere Informationen erhalten Sie beim
Fachdienst Jugend
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541/501-3194
E-Mail: jugend@landkreis-osnabrueck.de

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Personen, die sich in finanzieller Notlage befinden, können Hilfe bekommen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die notwendigen angemessenen Ausgaben für den Lebensunterhalt oder die Wohnung zu decken.

Wo können Sie Sozialhilfe beantragen?
Sozialhilfe können Sie bei den Sozialämtern Ihres Wohnortes beantragen. Dort erhalten Sie weitere Informationen und Beratung.

Bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt es sich um Grundleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese werden beispielsweise an Personen im Asylverfahren oder mit einer Duldung gezahlt. Neben den Grundleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens), die überwiegend in Form von Sachleistungen erbracht werden, können Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bewilligt werden.

An wen können Sie sich wenden?
Im Landkreis Osnabrück sind die Sozialämter der Kommunen vor Ort für die Bearbeitung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig.

In der Regel wird die Ankunft der Asylbewerberinnen und Asylbewerber vor Ort durch die Sozialämter der Kommunen organisiert. Sie werden einer ausgestatteten Unterkunft zugewiesen und erhalten erste Geldleistungen, um ihren täglichen Bedarf decken zu können. So lange sich die Asylbewerberinnen und Asylbewerber in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes befinden, erhalten sie dort ihre Leistungen. In den Kommunen werden Leistungen ab dem Tag der Ankunft bewilligt.

Die Leistungsberechtigung endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft, die Asylberechtigung oder die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkennt beziehungsweise ein Abschiebeverbot feststellt. Ab diesem Zeitpunkt kann Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragt werden.

Möchten die Asylbewerberinnen und Asylbewerber sich bereits zu Beginn Geld hinzuverdienen und beschäftigt sein, können sie sich bei den Sozialämtern der Kommunen melden, um zum Beispiel eine Arbeitsgelegenheit bei der Kommune oder einem gemeinnützigen Träger wahrzunehmen.

Die Leistungsberechtigten sind nicht über das Asylbewerberleistungsgesetz haftpflichtversichert. Es steht ihnen frei, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Arbeitssuchende in Deutschland können finanzielle Unterstützung beantragen, das sogenannte Arbeitslosengeld. Es wird zwischen Arbeitslosengeld I und II unterschieden.

Arbeitslosengeld I
Wann haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I?
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren und davor mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, können Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Wann müssen Sie sich arbeitssuchend melden?
Sie müssen sich spätestens drei Monate, bevor Ihre Beschäftigung endet, persönlich bei der Agentur für Arbeit vor Ort melden und mitteilen, dass Sie Arbeit suchen. Sollten Sie sich nicht rechtzeitig melden, kann eine Sperrzeit eintreten, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten.

Haben Sie erst sehr kurzfristig erfahren, dass Sie Ihren Job verlieren und können deshalb die Frist nicht einhalten?
Dann müssen Sie sich spätestens am dritten Tag, nachdem Sie von der Kündigung erfahren haben, melden.

Wie lange erhalten Sie Arbeitslosengeld I?
Sie erhalten für maximal 12 Monate Arbeitslosengeld,
ab einem Alter von 50 Jahren für maximal 15 Monate,
ab einem Alter von 55 Jahren für maximal 18 Monate und
wenn Sie 58 oder älter sind, für maximal 24 Monate.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II ist eine staatlich finanzierte Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es soll den Lebensunterhalt all derer sichern, die keine oder nur wenig Leistung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bekommen. So haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn ihr Gehalt nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Da es sich um eine staatliche Leistung handelt, wird vor der Zahlung zunächst geprüft, ob tatsächlich ein Anspruch besteht beziehungsweise Hilfebedürftigkeit vorliegt. Hierfür wird das gesamte Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft ermittelt.

Für die Zahlungen des Arbeitslosengeldes II gibt es feste Regelsätze. Für Kinder werden – je nach Alter – unterschiedliche Beträge gezahlt. Die Höhe der Leistungen ist daher abhängig von der Bedarfsgemeinschaft.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II - Bewilligung

Weitere Informationen erhalten Sie bei der
MaßArbeit kAöR
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541/501-4199
E-Mail: info@massarbeit.de

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Sie eine neue Arbeitsstelle finden können:
Arbeitsvermittlung und Jobsuche
Bundesagentur für Arbeit

Personen, die Aylbewerberleistungen, Sozialhilfe, SGB II-Leistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, haben für alle ihre im Haushalt lebenden Kinder einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.

An welchen Angeboten der Bildung und Teilhabe können Ihre Kinder teilnehmen?
Die betroffenen Kinder erhalten die Möglichkeit, zum Beispiel ein Musikinstrument zu lernen, Mitglied im Fußball- oder einem anderen Sportverein zu werden sowie am Mittagessen oder bei Tagesausflügen der Schule, die Kosten verursachen, teilzunehmen.

Diese Leistungen können als Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Durch die Sachleistungen wird sichergestellt, dass die Kinder individuell gefördert werden können.

Weitere Informationen zu Bildungs- und Teilhabeleistungen

Informationen und Beratung erhalten Sie bei der
MaßArbeit kAöR
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541/501-4199
E-Mail: info@massarbeit.de

Das Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt eine Zeit lang selbst betreuen möchten. Sie sind daher während dieser Zeit nicht oder nicht voll erwerbstätig. Auch Eltern, die vor der Geburt nicht berufstätig waren, können Elterngeld erhalten.

Ausländische Eltern haben nur dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ausländische Staatsangehörige, die sich zum Beispiel zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten, erhalten kein Elterngeld. Das betrifft auch Personen, die sich im Asylverfahren befinden oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien. Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, in einigen Fällen auch darüber hinaus.

Ausländische Staatsangehörige, die eine Niederlassungserlaubnis oder anderweitige Aufenthaltstitel besitzen, die zum Kindergeldbezug berechtigen, haben einen Anspruch auf das Kindergeld. Staatsangehörigen aus Staaten der Europäischen Union steht Kindergeld auch ohne Niederlassungserlaubnis oder anderer Aufenthaltstitel zu, da sie aufgrund der Freizügigkeit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Auch Angehörige der Länder Algerien, Bosnien-Herzegowina, Island, Kosovo, Liechtenstein, Marokko, Montenegro, Norwegen, Serbien, Tunesien und der Türkei können Kindergeld erhalten, wenn sie in Deutschland einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen oder aber Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten.

Wo kann ich Kindergeld beantragen?
Detaillierte Auskünfte zum Leistungsanspruch und insbesondere auch zu den Zugangsvoraussetzungen erhalten Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Familienkasse Osnabrück
Hannoversche Str. 6 – 8
49084 Osnabrück
Telefon: 0800 4 5555 30

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Kontakt

Fachdienst Soziales

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49082 Osnabrück
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