Staatsangehörigkeit

Seit dem Jahr 2000 können in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern von Geburt an Deutsche sein. Durch eine Übergangsregelung konnten auch die in den Jahren 1990 bis 1999 geborenen Kinder davon profitieren und Deutsche werden. 

Zugleich haben die meisten dieser Kinder auch die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erworben oder behalten (Optionsverfahren).

Für deutsche Staatsangehörige aus dem In- und Ausland besteht die Möglichkeit einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen. Hierbei handelt es sich um einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.

Eine Deutsche oder ein Deutscher verliert die Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf Antrag erfolgt. Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit erhalten hat.

Deutsche Staatsangehörige können den Verzicht auf ihre Staatsangehörigkeit erklären, wenn sie mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.

Seit dem Jahre 2000 gilt für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern das Geburtsortprinzip. Das heißt, dass diese Kinder mit ihrer Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein

  • ein Elternteil muss seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und
  • zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.

Die Eltern werden nach der Geburt des Kindes vom Standesamt darüber informiert, wenn ihr Kind durch seine Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Kinder ausländischer Eltern, die zwischen 1990 und 1999 in Deutschland geboren wurden, konnten neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben (Übergangsregelung des § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz). Dazu mussten die Eltern einen entsprechenden Antrag stellen. Deren Kinder haben mit der Einbürgerung eine Einbürgerungsurkunde erhalten. Für sie gelten die gleichen Regelungen, wie für diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem Jahr 2000 automatisch mit der Geburt in Deutschland erhalten haben. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland ist grundsätzlich die Verpflichtung verbunden, sich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden (sogenannte Optionspflicht).

Seit dem Jahr 2014 gibt es hiervon Ausnahmen: Von der Optionspflicht befreit ist danach, wer in Deutschland aufgewachsen ist. Als im Inland aufgewachsen gilt, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung besitzt.

Ebenfalls nicht optionspflichtig ist, wer, neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

Tritt deshalb die Optionspflicht nicht ein, bleibt die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres neben anderen seit Geburt bestehenden fremden Staatsangehörigkeiten erhalten.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft mit Vollendung des 21. Lebensjahres selbstständig das Vorliegen der Voraussetzung.

Auf Antrag kann jedoch bereits vorher von ihr festgestellt werden, dass die Optionspflicht nicht besteht und die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeiten fortbesteht. Einen solchen Antrag kann stellen, wer das 21. Lebensjahr (Ausschlussfrist!) noch nicht vollendet hat und die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat durch:

  • Geburt in Deutschland (erst bei Geburt ab 01.01.2000 möglich) oder
  • Einbürgerung gemäß § 40b Staatsangehörigkeitsgesetz (nur bei Geburt ab 02.01.1990 bis einschließlich 31.12.1999 in Deutschland möglich)

Bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Wenn Sie einen Wohnsitz im Ausland haben, wenden Sie sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Zuständig für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (und Ausstellung Staatsangehörigkeitsausweis) ist die Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Für deutsche Staatsangehörige im Ausland ist für die Antragsentgegennahme die deutsche Auslandsvertretung zuständig. Vor Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises muss die Staatsangehörigkeitsbehörde prüfen, ob und wodurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde, und ob und wodurch sie gegebenenfalls verloren wurde.

Voraussetzungen:

  • Erwerb kraft Gesetzes infolge Ableitung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit
  • Erwerb kraft Gesetzes
  • Erwerb durch Sammeleinbürgerung im Zusammenhang mit Gebietsveränderung 1938 bis 1943
  • Erwerb durch staatlichen Hoheitsakt
  • Erwerb durch Erklärung, deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger sein zu wollen
  • Erwerb durch Option im Zusammenhang mit Gebietsveränderungen nach dem Ersten Weltkrieg

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt. Das gilt nicht, wenn eine Deutsche oder ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat. Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Voraussetzungen:

  • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
  • öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt die doppelte Staatsangehörigkeit zu

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Deutsche Staatsangehörige können auf ihre Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz verzichten.

Voraussetzung:
Besitz noch einer oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten neben der deutschen Staatsangehörigkeit.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

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