Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen unter Bekanntmachungen ++ Formulare Tierseuchen 

Informationen zur Geflügelpest

Der Erreger der klassischen Geflügelpest ist ein Influenzavirus, das ähnliche Eigenschaften wie die Grippeviren des Menschen hat. Der Virus ändert ständig seine Oberflächenstrukturen und damit seine Ansteckungs- und Erkrankungsintensität. Für den Menschen sind die Influenzaviren des hiesigen Geflügels in der Regel ungefährlich. Für Personen, die in Geflügel haltenden Betrieben mit infizierten Tieren in Kontakt kommen könnten, werden besondere Schutzmaßnahmen empfohlen.

Geflügelstall mit überdachter Voliere

Die Krankheit kann durch Tierverkehr, Bruteier, Menschen, Geflügelmist und -gülle und durch Wildvögel verbreitet werden. Durch konsequente Hygienemaßnahmen einschließlich verschärfter Desinfektion soll eine Weiterverbreitung der Seuche verhindert werden.

Krankheitszeichen und -verlauf
Nach einer sehr kurzen Inkubationszeit von wenigen Stunden bis zu 2 - 3 Tagen zeigt sich eine Erkrankung durch Mattigkeit, Apathie, struppiges Gefieder, Fress- und Bewegungsunlust sowie Erscheinungen einer ausgeprägten Atemwegserkrankung und oder starkem Durchfall. Es kommt innerhalb von wenigen Tagen zu einem starken Anstieg der Todesraten, im Extremfall verenden nahezu alle Tiere eines betroffenen Bestandes.

Maßnahmen
Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Bereits der Verdacht für das Vorliegen der Geflügelpest in einer Geflügelhaltung ist dem Fachdienst Tiere und Lebensmittel des Landkreises Osnabrück als zuständiger Veterinärbehörde mitzuteilen.
Beim Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest sind sofort strenge Sperrmaßnahmen anzuordnen. Das betroffene Geflügel muß getötet und unschädlich beseitigt werden.

Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete
Nach Feststellung des Seuchenausbruch wird um den betroffenen Bestand ein Sperrbezirk mit einem Mindestradius von 3 km sowie ein Beobachtungsgebiet mit einem Mindestradius von 10 km eingerichtet. Während der Sperrzeit von mindestens 30 Tagen dürfen in diesen Gebieten weder Geflügel noch Bruteier verbracht werden. Der Personenverkehr in der Geflügelwirtschaft ist stark eingeschränkt. Alle Geflügelbestände in den Schutzzonen müssen wöchentlich auf eine mögliche Infektion mit Geflügelpest tierärztlich untersucht werden.
Eine Impfung ist im Unterschied zur Newcastle-Krankheit, die auch als atypische Geflügelpest bezeichnet wird, verboten.

In einem Geflügelbestand in Belm ist ein Ausbruch der Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) festgestellt worden. Alle Tiere des Bestandes wurden bereits am gestrigen Samstag aus tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Gründen getötet. Außerdem hat der Landkreis Osnabrück eine Schutzzone mit einem Radius von drei Kilometern und eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern um den Seuchenbestand herum festgelegt.  mehr

Nach Auftreten der Geflügelpest (HPAI H5- Virus) in verschiedenen Ländern in und außerhalb der EU seit einigen Monaten sind nun auch in Norddeutschland seit Ende Oktober 2020 HPAI H5- Ausbrüche bei Wildvögeln festgestellt worden. Durch den bereits begonnenen Vogelzug kommt es zeitweilig zu großen Ansammlungen von Wasservögeln in den Zwischen- und Überwinterungsquartieren, so dass die Gefahr einer vermehrten Einschleppung und Weiterverbreitung des Virus in der Wildvogelpopulation besteht. Hierbei muss es nicht zu auffälligen Krankheitssymptomen oder vermehrten Todesfällen kommen.Durch den zu erwartenden Kälteeinbruch wird der Vogelzug beschleunigt und die Virusverbreitung begünstigt werden. Das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest in Deutschland  wird durch das FLI (Friedrich-Löffler- Institut) mittlerweile als hoch eingeschätzt.

Hinweis: Die Ausnahme von der Aufstallpflicht kann nur in sehr wenigen Fällen erteilt werden.

Bereits 2017 wurde das Geflügel im Landkreis und in der Stadt Osnabrück für einen längeren Zeitraum aufgestallt. Durch diese Erfahrung und die jährlich wiederkehrende Risikoeinschätzung zur Bedrohung durch die Geflügelpest, sollte jeder Geflügelhalter die Haltungsverhältnisse seines Geflügels so angepasst haben, dass die Tiere jederzeit tierschutzgerecht aufgestallt werden können. Daher kann das Argument, dass aufgrund der bestehenden Haltungsverhältnisse die Aufstallung nicht  möglich ist, nur in gut begründeten Einzelfällen akzeptiert werden.


Besonders in Gebieten mit Wasserflächen, die von Wasservögeln als Zwischen- oder Winterquartier genutzt werden (Feuchtgebiete), besteht ein hohes Risiko, dass sich auch Hausgeflügel mit dem Virus infiziert.

Daher raten wir dazu, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu unterbinden oder wenigstens auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Es kommt jetzt besonders auf die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen an.

Grundsätzlich sind folgende Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere, wenn Geflügel weiter im Freien gehalten werden soll:

  • Schutz des Geflügelbestandes vor dem Kontakt mit Wildvögeln. Wildvogelgeschützte Futterstellen
  • Geschützte Futter- und Einstreulagerung
  • Tränken mit Leitungswasser (kein Oberflächenwasser)

Weitere Informationen (Merkblätter, Checklisten, u.a.) dazu finden Sie auf www.tierseucheninfo.niedersachsen.de

Weiterhin empfiehlt der Veterinärdienst folgende Maßnahmen für alle Geflügelhaltungen:

  • Eine freiwillige Aufstallung freilaufenden Geflügels, besonders in der Nähe von Feuchtgebieten, ist bereits jetzt sehr ratsam:

Dies kann beispielsweise unter Nutzung von Schutzvorrichtungen erfolgen, indem Ausläufe allseitig gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt werden (z.B. engmaschiges Drahtgeflecht). Die Schutzvorrichtung muss nach oben auch gegen Koteintrag von Wildvögeln geschützt sein (Plane, Dach, …).

  • Betreten des Stalls / Auslaufs nur in betriebseigener Schutzkleidung mit stallspezifischen Schuhwerk,
  • Händewaschen
  • Reinigen und Desinfizieren von Fahrzeugen, Gerätschaften und Maschinen, wenn diese Kontakt zwischen unterschiedlichen Haltungseinrichtungen haben

Die Lage kann sich kurzfristig ändern, so dass die Aufstallung des Geflügels ggf. in Kürze auf Grundlage einer Risikobewertung nach der Geflügelpestverordnung möglicherweise angeordnet wird.

Bei reiner Stallhaltung sollte darauf geachtet werden, dass diese Ställe mit ausreichend Licht, guter Luftzufuhr und ausreichend Platz ausgestattet sind, so dass eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werden kann.

Die grundsätzlich laufenden Monitoringuntersuchungen von verendeten empfänglichen Wildvögeln werden nun noch bedeutsamer. Krankes oder verendetes Wassergeflügel (Enten, Gänse, Schwäne, u. a.), aber auch Greifvögel sollen auf das Geflügelpestvirus untersucht werden. Wichtig ist es auch insbesondere, vermehrte Todesfälle und unklare Krankheitsfälle im eigenen Geflügelbestand zu melden. Hierzu können Sie sich an den Veterinärdienst von Stadt und Landkreis Osnabrück melden (E-Mail: veterinaerdienst@lkos.de Telefon: 0541-501-2183).

  • Absperrung des Betriebsbereiches; Betreten verboten! Wertvoller Tierbestand! Kein unbefugter Fahrzeugverkehr innerhalb des Betriebsbereiches.
  • Übersichtliche Aufzeichnung aller Betriebsdaten nach Geflügelfleischhygienerecht in einem Ordner. Aufbewahrung in einem staubdichten Schrank im Vorraum! Aufbewahrung von Medikamenten in einem staubdichten Schrank; Impfstoffe im Kühlschrank! Korrekte Meldung an Nds. Tierseuchenkasse! (Nur dann Entschädigungsanspruch)
  • Stallungen und Nebenräume in gutem baulichen Zustand; an den Eingängen Möglichkeit zur Desinfektion von Schuhwerk.
  • Umkleide- bzw. Vorraum mit Handwaschbecken (Seife, Einmalhandtücher) in aufgeräumtem und sauberem Zustand! Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk, Schrank für betriebseigene Schutzkleidung.
  • Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung (Stiefel, Overall, Haarnetz).
  • Kein Geflügel unterschiedlicher Altersgruppen (besonders bei Puten). Kein Geflügel mehrerer Arten! Gefahr der Übertragung nicht artspezifischer Krankheiten!
  • Personell getrennte Bewirtschaftung von Aufzucht- und Maststall, mindestens jedoch Wechsel der Arbeitskleidung und Desinfektion von Schuhwerk beim wechselseitigen Betreten der Ställe.
  • Keine Hunde und Katzen! (Pasteurellen)
  • Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen sowie im Außenbereich.
  • Flüssigkeits- und geruchsdichte Kadavercontainer (möglichst gekühlt) aus stabilen leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Materialien (Edelstahl) möglichst weit von den Stallungen; zur Abholung durch die TKBA Container an die Hofzufahrt.
  • Mindestens 2 Wochen Leerstandszeit nach Reinigung und Desinfektion zwischen den einzelnen Durchgängen! Reinigung und Desinfektion der Stallanlagen einschließlich der Nebenräume, Streuarbeitsmaschinen, Gerätschaften und Werkzeugen auf dem Betriebsgelände nach jeder Komplettausstallung.
  • Kompostierung (Keimreduzierung) von Geflügeldung oder Ausbringen auf Ackerflächen und sofortiges Unterpflügen.

Kontakt

Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück

Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland

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