Fortbildungsprogramm für ehrenamtliche Betreuungspersonen, Vollmachtnehmer und Vollmachtnehmerinnen, Beratungsangebot zur rechtlichen Betreuung und Vorsorgevollmacht, Zuständigkeiten im Landkreis Osnabrück, Haben Sie Interesse sich ehrenamtlich als rechtliche Betreuungsperson zu engagieren? Dann schauen Sie hier!

Rechtliche Betreuung - Betreuungsstelle -

Rechtliche Betreuungen können für Volljährige eingerichtet werden, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenständig zu besorgen.

Zur Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefonnummer 0541 5801-3253. Bitte bringen Sie Ausweispapiere (z.B. Personalausweis) mit.

Laptop auf einem Schreibtisch

Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können und deshalb auf die Hilfe einer Betreuerin oder eines Betreuers angewiesen sind. Das Betreuungsrecht ermöglicht es, hilfebedürftigen Erwachsenen eine Vertreterin oder einen Vertreter an die Seite zu stellen, die/der für sie in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf.

Diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge ist nur vorgesehen für Menschen, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit vorgesorgt haben. Die Anregung einer rechtlichen Betreuung ist an das zuständige Amtsgerichten zu richten:

Der Betreuungsbehörde obliegt neben der Beratung auch eine Unterstützungspflicht gegenüber den Betreuungsgerichten, indem sie den Amtsgerichten Betreuer/innen auf Anfrage vorschlägt, die Geeignetheit von Betreuer/innen überprüft und Stellungnahmen abgibt.

Welche Regelungen kann ich treffen?

Sie können Vorsorge treffen durch eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht 

Auch Sie können durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, in der Sie wichtige Angelegenheiten ihres Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln können. In diesem Fall können auch Ihre Familienangehörigen nicht für Sie entscheiden. Es ist daher wichtig, für eine solche Situation Vorsorge zu treffen. Dies kann durch eine Vorsorgevollmacht geschehen. Sie können eine individuelle Form der Vorsorgevollmacht wählen oder das unten angefügte Formular wählen. 

Besprechen Sie bitte die beabsichtigte Bevollmächtigung mit der ausgewählten Person ihres Vertrauens.

Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit der vollmachtgebenden Person zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht. Die Vorsorgevollmacht kann nur durch einen Widerruf der vollmachtgebenden Person rückgängig gemacht werden.

Die Betreuungsstelle beglaubigt Ihnen ihre Unterschrift oder das Handzeichen auf ihrer Vorsorgevollmacht. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit der Betreuungsstelle. Zur Gültigkeit der Vorsorgevollmacht ist eine Beglaubigung gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer bestellen soll. Die Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden (siehe Formular Vorsorgevollmacht) und würde dann zur Geltung kommen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam ist.

Patientenverfügung

Mit der gesetzlich geregelten Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen.