Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) – erneute Auslegung ab 10. Februar 2025
Zum zweiten Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für den Landkreis Osnabrück wurden zahlreiche Stellungnahmen abgegeben, die zurzeit im Rahmen des Abwägungsprozesses bearbeitet werden. In den Stellungnahmen sind zum einen Anmerkungen und Anregungen enthalten, denen der Landkreis nachkommen möchte, so dass eine erneute Auslegung ab 10. Februar 2025 erfolgt.
Zum anderen wurden u.a. durch Gesetzesänderungen, fortgeschrittene Höchstspannungsleitungsplanungen etc. Anpassungen und Übernahmen zwingend erforderlich. Aufgrund dieser Änderungen muss der Landkreis einige Teile des RROPs in einer erneuten Auslegung mit eingeschränkter Beteiligung der Öffentlichkeit präsentieren. Verbunden mit der erneuten Auslegung ist auch die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme für alle Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange. Stellungnahmen können ausschließlich zu den Teilen des RROPs abgegeben werden, die eine maßgebliche Änderung erfahren haben. Die geänderten Teile des RROPs werden eindeutig gekennzeichnet.
Der konkrete Zeitpunkt der erneuten Auslegung mit eingeschränkter Beteiligung wird zu gegebener Zeit über das Amtsblatt des Landkreises bekanntgemacht. Die erneute Auslegung mit eingeschränkter Beteiligung wird ab 10. Februar 2025 stattfinden.
Seit dem 9. April 2005 hat der Landkreis Osnabrück ein neues Regionales Raumordnungsprogramm (RROP). Dort werden in Text und Plan die unterschiedlichsten Ansprüche an den Raum und seine Ressourcen koordiniert und sowohl als verbindliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung als auch für fachliche Genehmigungsverfahren festgelegt. Die wichtigsten raumordnerischen Entwicklungskriterien werden aufgezeigt und in Zielen zusammengefasst, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen und nicht abgewogen bzw. im Rahmen der Ermessensentscheidung überwunden werden können.
Für einzelne Vorhaben mit erheblichen überörtlichen Auswirkungen (Straßen, Leitungen etc.) können durch ein Raumordnungsverfahren oftmals widerstreitende Nutzungsansprüche durch die Entwicklung von Trassen- und Standortalternativen in Einklang gebracht werden und Eingriffe in schützenswerte Bereiche auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Das Ergebnis ist bei verschiedenen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Raumordnerische Prüfung von Einzelvorhaben) werden die Auswirkungen von Planungen und Maßnahmen, wie z. B. Windkraftanlagen, umfangreiche Bodenabbauten oder Einzelhandelsgroßprojekte, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, raumordnerisch beurteilt. Um festzustellen, ob z.B. bei der Planung von Einzelhandelsgroßprojekten auf der "Grünen Wiese" eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Ortskern auch weiterhin möglich ist oder bisher ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigt werden, geben regionalplanerische gutachterliche Stellungnahmen eine Beurteilungsgrundlage für die weitere kommunale Planung. Um die möglichen Auswirkungen einer Planung beurteilen zu können, werden in einem sog. Mitteilungsbogen Fragen zu der geplanten Lage, der Verkaufsflächengröße und den Sortimenten gestellt.
- Teilfortschreibung Einzelhandel 2010: Im November 2010 wurde die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) – Teilbereich Einzelhandel beschlossen. Sie besteht aus einem Textteil und einer zweiteiligen zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1:50.000. Im Textteil werden die geänderten Ziffern des RROP 2004 die den Einzelhandel betreffen (Ziffern 03 - 05 des Kapitels D 1.6) präsentiert und die Änderung begründet. Zudem werden auf Kennblättern die Standorteigenschaften, die Planungsgrundlagen und die Begründungen zu den raumordnerischen Zielsetzungen der Einzelhandelsstandorte einzeln aufgeführt. In der zeichnerischen Darstellung wird die standörtliche Festlegung von Versorgungskernen, von herausgehobenen Nahversorgungsbereichen und von solitären Einzelhandelsstandorten aufgezeigt. Die in der bisherigen zeichnerischen Darstellung des RROP 2004 ggf. bestehenden überlagernden Festlegungen bestehen fort. Mithilfe der Teilfortschreibung Einzelhandel ist im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung auf der Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms ein zügiges und praxistaugliches Beurteilungsverfahren möglich, welches das nachfolgende vereinfachte Schema nochmal verdeutlicht.
- Teilfortschreibung Energie 2013: Die Teilfortschreibung Energie 2013 des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2004 für den Landkreis Osnabrück wurde vom Kreistag des Landkreises Osnabrück am 28.10.2013 als Satzung beschlossen und vom Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Regierungsvertretung Oldenburg –, Az.: RV OL. 13-20303/459 RROP-Teil Energie am 23.12.2013 genehmigt. Die Teilfortschreibung Energie besteht aus einem Textteil und einer zweiteiligen Zeichnerischen Darstellung. Diese Zeichnerische Darstellung umfasst die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung mit Angabe der Leistung in MW. Der Teilfortschreibung ist eine Begründung einschließlich einer zusammenfassenden Erklärung über die Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange sowie der Darstellung der Überwachungsmaßnahmen und als gesonderter Teil ein Umweltbericht beigefügt. Die Genehmigung der Teilfortschreibung wurde im Amtsblatt Nr. 2 des Landkreises Osnabrück sowie in der Neuen Osnabrücker Zeitung mit Datum vom 31.01.2014 bekannt gemacht und erreicht damit Rechtswirksamkeit.
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