IED–Inspektionen
Ziel der IE-Richtlinie 2010/75/EU ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und, soweit möglich, zu beseitigen.
Zu den betroffenen Industriebranchen gehören u.a. auch Intensivtierhaltungen, die eine bestimmte Anlagengröße überschreiten. Für Tierhaltungsanlagen liegt die maßgebliche Anlagengröße bei
- 40.000 Geflügelplätzen
- 2.000 Mastschweineplätze oder
- 750 Sauenplätzen.
Gemischte Bestände werden anteilig umgerechnet.
Beispiel: 20.000 Geflügelplätze (= 50 %) + 1.000 Mastschweineplätze (= 50 %) ® insgesamt 100 %. Betroffen sind alle Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die im förmlichen Verfahren (also mit Öffentlichkeitsbeteiligung) genehmigt wurden. Rinderställe fallen nicht unter die IE-Richtlinie.
Für die betroffenen Anlagen ergeben sich zusätzliche Anforderungen sowohl im Genehmigungsverfahren als auch nach Genehmigungserteilung. Sie unterliegen vor allem einer besonderen Überwachung. Im Rahmen von Ortsbesichtigungen sind diese Betriebe regelmäßig zu überprüfen. Die Ortsbesichtigung hat alle 3 Jahre und für PRTR-Anlagen (PRTR = Pollutant Release and Transfer Register – Schadstofffreisetzungs- und verbringungs-register) sogar alle 2 Jahre zu erfolgen. PRTR-pflichtig sind Anlagen, die die o.g. Tierplatz-zahlen erreichen und darüber hinaus bestimmte Schadstoffschwellenwerte überschreiten. Für die Tierhaltung ist hier vor allem der Ammoniakwert von Bedeutung. Die Schadstoffschwelle für Ammoniak liegt bei 10.000 kg/Jahr. PRTR-pflichtig sind z.B. Schweinehaltungen mit mehr als 2.747 Mastschweinen (ohne Abluftreinigungsanlage) oder Geflügelhaltungen mit mehr als 205.761 Masthähnchen.
Das Niedersächsische Umweltministerium hat mit Erlass vom 23.10.2013 festgelegt, welche Betriebe vor Ort zu überprüfen sind (diese Betriebe sind im Erlass namentlich aufgeführt) und wie diese Ortsbesichtigung zu erfolgen hat. Die zuständigen Behörden haben hierzu den im Erlass abgedruckten Inspektionsbericht zu verwenden. Im wesentlichen ist zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie z.B. Güllelagerstätten) so betrieben werden wie genehmigt. Das gilt vor allem für die Lüftungsanlagen, Filter und Güllelagerstätten. Außerdem ist von besonderer Bedeutung, ob die wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Ortsbesichtigung selbst führt der Landkreis Osnabrück durch. Die Kontrolle wird, soweit möglich, 14 Tage vorher angekündigt. Diese Besichtigung ist kostenpflichtig und wird nach der Kostenstelle 44.1.27.1.4 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) nach dem Zeitaufwand, jedoch mit mindestens 600,00 € berechnet. Der Anlagenbetreiber hat diese Kosten zu tragen.
Das Ergebnis der Ortsbesichtigung ist auf dem Inspektionsbericht zu dokumentieren. Sollten sich Mängel ergeben, hat der Landkreis Osnabrück anzuordnen, dass diese umgehend beseitigt werden. In diesem Fall findet eine erneute Überprüfung innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Mangels statt. Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens 2 Monate nach der Ortsbesichtigung mitzuteilen und spätestens 4 Monate nach der Ortsbesichtigung im Internet zu veröffentlichen.
Um den Überprüfungsaufwand und damit auch die dem Betreiber entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten und der Veröffentlichung negativer Prüfberichte vorzubeugen, empfehlen wir den betroffenen Anlagenbetreibern dringend, zur Vorbereitung der Ortsbesichtigung kurzfristig die auf der nachfolgenden Checkliste aufgeführten Prüfungen bzw. Maßnahmen zu veranlassen.
- Sind alle vorhandenen Schweine- und Geflügelställe auf dem Betriebsgelände einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen (z.B. Güllelagerstätten, Silageplatten und Abwasser-auffanggruben oder Silagesickersaftgruben) abschließend genehmigt und liegen Ihnen alle Genehmigungsbescheide vor?
Sollt dies nicht der Fall sein, können die entsprechenden Genehmigungsakten bei der BImSchG-Abteilung des Landkreises Osnabrück eingesehen werden.
- Werden alle Anforderungen der erteilten Genehmigungsbescheide eingehalten?
- Das gilt vor allem im Hinblick auf die Bedigungen und Auflagen zur Höhe und Ausgestaltung der Lüftungs- und Abluftreinigungsanlagen und die Abdeckung offener Güllelagerstätten.
- Entsprechendes gilt für die wasser- und abfallrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen bzgl. Güllebehältern und Abfüllplätzen.
- Liegen für alle Güllelagerstätten Dichtigkeitsnachweise vor?
- Soweit eine Betriebstrennung genehmigt wurde, sollte überprüft werden, ob diese unverändert besteht und beim Landkreis ordnungsgemäß nachgewiesen ist.
Werden die vorgenannten Anforderungen nicht eingehalten, sollte umgehend eine Rücksprache mit der BImSchG-Abteilung des Landkreises Osnabrück erfolgen.
- Für die Versickerung des Regenwassers, das von den Dach- und Pflasterflächen des Betriebsgeländes stammt oder für die Einleitung des Regenwassers in einen Graben bzw. in ein anderes Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Liegt diese vor? Andernfalls sollte umgehend ein Planungsbüro beauftragt werden, diese Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen und Vordrucke können der Homepage des Landkreises Osnabrück entnommen werden: Versickerung - Einleitung:
Eine Kopie der erteilten Erlaubnis ist beim Ortstermin vorzulegen.
- Werden Werden die Tiere mit Grundwasser getränkt? Die Bohrung des Brunnen unterliegt einer Anzeige-pflicht gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Bei einer Grundwasserentnahme für solche Zwecke bedarf es ab einer Entnahmemenge von 10 m³/d einer wasserrechtlichen Erlaubnis. In diesem Fall sollte dann auch ein Planungsbüro beauftragt werden, der Ihnen bei diesem Antrag behilflich ist. Die erforderlichen Unterlagen und Vordrucke können der Homepage des Landkreises Osnabrück entnommen werden. Die erteilte Erlaubnis sowie das in der Erlaubnis geforderte Betriebstagebuch sind beim Ortstermin vorzulegen.
- Alle wasserbefährdende Stoffe (z.B. Heizöl, flüssige Kraftstoffe, Motoren- und Getriebeöle, Altöle, Kühlmittel, Batteriesäuren, Lösungsmittel, Reinigungsmittel, Lacke, Farben, Schmierstoffe) müssen entsprechend der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelagert werden. Hierzu ist in der Regel eine entsprechende Auffangwanne erforderlich. Auskunft er-teilt die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osnabrück.
- Silageplatten müssen über Auffanggruben für Sickersäfte verfügen und flüssigkeitsdicht sein. Der bestmögliche Schutz des Grundwassers ist zu gewährleisten. Sind diese Auffang-gruben vorhanden und ist die Siloanlage genehmigt? Andernfalls sollte umgehend ein Planungsbüro beauftragt werden, diese Genehmigung bei der BImSchG-Abteilung des Landkreises Osnabrück zu beantragen.
Kontakt
KontaktCenter Fachdienst Planen und Bauen
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0541 50161150
- KontaktCenterFD6@landkreis-osnabrueck.de
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland
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