Masernschutzgesetz seit 1. März 2020 in Kraft
Seit 1. März 2020 sind die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes aufgrund des sogenannten Masernschutzgesetzes in Kraft.
Danach müssen alle neu in einer Kinderbetreuungseinrichtung, Schule oder Heim aufgenommenen Kinder und Jugendlichen einen altersgerechten Masernschutz gegenüber der Einrichtung nachweisen. Gleiches gilt für Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für Flüchtlinge, Asylsuchende etc.
Personen, die nach 1970 geboren sind und in einer medizinischen oder vorgenannten Einrichtung tätig werden wollen, müssen ebenfalls zwei Masernschutzimpfungen oder eine Immunität gegen Masern nachweisen.
Für Personen des vorgenannten Adressatenkreises, die dort am 1. März 2020 bereits betreut werden oder tätig sind, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022 für den Nachweis des Masernschutzes gegenüber der Einrichtung.
Durch die Maßnahmen soll künftig das Auftreten von Masernausbrüchen in besonders gefährdeten Bereichen weitestgehend verhindert werden.
Unter Downloads finden Sie das das Merkblatt des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (NLGA). Es enthält die wichtigsten Punkte für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Zur Dokumentation der Personen ohne Nachweise in den Einrichtungen ist das Meldeportal zu verwenden.
Die Regelungen des Masernschutzgesetzes sind im Wesentlichen im geänderten § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden.
In folgenden Einrichtungen müssen Betreute und dort tätige Personen einen entsprechenden Masernschutz gegenüber der Einrichtung nachweisen, soweit sie nach dem 31.12.1970 geboren sind:
1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
2. erlaubnispflichtige Kindertagespflege (§ 43 Abs. 1 SGB VIII)
3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
4. Heime für Minderjährige *
5. Gemeinschaftseinrichtungen zur Unterbringung für Asylbewerbern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern etc. *
* In Unterbringungseinrichtungen ist der Nachweis des Masernschutzes spätestens 4 Wochen nach Aufnahme zu erbringen.
Außerdem fallen alle nach 1970 geborenen Personen die in den nachfolgend aufgeführten Gesundheitseinrichtungen tätig sind unter die Regelungen des Masernschutzgesetzes
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(bei mit Krankenhäusern vergleichbarer medizinischer Versorgung)
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
mit vorgenannten Einrichtungen vergleichbar
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des ÖGD
- ambulante Pflegedienste, die ambulante
Intensivpflege in Einrichtungen, WGs oder
sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen
erbringen
- Rettungsdienste
Der Nachweis kann durch Vorlage eines der nachfolgend aufgeführten Dokumente erfolgen:
- Impfausweises
- Ärztliches Zeugnis über Masernschutz entsprechend den STIKO-Empfehlungen
- Ärztliches Zeugnis über die Immunität gegen Masern
- Ärztliche Bescheinigung über eine vorübergehende oder dauerhafte medizinischen Kontraindikation
- Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.
Personen, die ab dem 1. März 2020 neu aufgenommen bzw. tätig werden, sollen müssen einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Einrichtungsleitung erbringen, da sie sonst nicht betreut oder tätig werden dürfen. Ausnahmen bestehen bei gesetzlicher Schulpflicht und Unterbringung. Für alle bereits betreuten oder tätigen Personen gilt dann eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021.
Wenn der Masernschutz gegenüber der Leitung der Einrichtungen nicht vorgelegt wird, hat die Einrichtung den Gesundheitsdienst darüber zu informieren. Dieser wird dann auf eine Vervollständigung des Masernschutzes drängen oder kann ggf. auch Verstöße ahnden.
Unter dem Begriff Tätige sind nicht nur angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeint, die Kinder oder Jugendliche betreuen bzw. medizinisch versorgen, sondern auch hauswirtschaftlich tätige Personen, wie Reinigungskräfte, aber auch ehrenamtliche Personen, die regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind.
Hingewiesen werden soll auch auf die geänderten Empfehlungen der Ständigen Impfkommissionen (STIKO), die seit Januar 2020 für Erwachsene die unter die Regelungen des Masernschutzgesetzes fallen, ebenfalls zwei Impfungen gegen Masern vorsehen.
Merkblätter für verschiedene Gruppen, die vom Masernschutzgesetz betroffen sind, finden Sie unter Download am Ende der Seite.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter www.masernschutz.de und auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes.
Kontakt
Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück
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0541 5014417
- gesundheitsdienst@landkreis-osnabrueck.de
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland
Downloads
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FileMerkblatt Masernschutzgesetz NLGA (1018.9 KB)
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FileMerkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte (207.72 KB)
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FileMerkblatt für Leitungen von Einrichtungen (211.18 KB)
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File
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File
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FileMerkblatt für medizinisches Fachpersonal (152.97 KB)
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FileMerkblatt zum Nachweis des Masernschutzes (241.21 KB)